(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.4.2011 X R 1/10 und mit BFH-Urteil vom 13.4.2011 X R 54/09 – Anwendbarkeit des AltEinkG auf nachgezahlte Erwerbsminderungsrenten – Verfassungsmäßigkeit – Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung)
Nichtannahmebeschluss: Analoge Anwendung von §§ 577, 577a BGB auf Veräußerung eines vermieteten Reihenhauses nach Realteilung stellt zulässige richterliche Rechtsfortbildung dar – Zur Zulässigkeit der analogen Anwendung mietrechtlicher Vorschriften
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 – Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Zinsaufwand für die Finanzierung eines Warenlagers bei Betriebseröffnung – Ergänzende Rechtsfortbildung durch Gerichte – Voraussetzungen für eine teleologische Extension – Schätzung von Überentnahmen zulässig – Verfassungsmäßigkeit des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG)
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“