Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum