Nichtannahmebeschluss: Elterliches Erziehungsrecht durch Einrichtung eines acht- oder neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs (G8 bzw G9) nicht verletzt – Freiheit der Wahl der Ausbildungseinrichtung (Art 12 GG) nicht tangiert – keine Verletzung des Anspruchs der Eltern einer Gymnasiastin auf effektiven Eilrechtsschutz – § 44 SchulG SH 2007 aF als hinreichende gesetzliche Grundlage für ministerielle Entscheidung über G8 bzw G9