Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch verzögerte Bearbeitung eines Eilantrags in einer Räumungssache – allerdings mangelndes Beruhen bei Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts (§ 29a ZPO)