(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs 1S 2 Nr 3 SGB 10, Widerspruchsbescheid jedoch gestützt auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 – Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung – Anhörungsmangel – Anforderungen an eine Nachholung im Gerichtsverfahren – Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten – Aussetzung der Verhandlung zur Heilung von Verfahrensfehlern – Sachdienlichkeit – Verfahrenskonzentration – Ablauf der für die Rücknahme geltenden Jahresfrist – Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Entscheidung nach unwirksamer, da gegen § 172 Abs 1 S 1 ZPO verstoßender Zustellung der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige (§§ 697 Abs 2, 276 ZPO) – keine Heilung gem § 189 ZPO durch Zugang bei vertretener Partei
Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität