(Krankenversicherung – Hilfsmittel zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung (hier: Definitiv-Unterschenkelprothese einschließlich Prothesenfuß) – Leistung zur medizinischen Rehabilitation – Anwendung des § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 – Systemabgrenzung – Unterscheidung zwischen Krankheits- und Behinderungsbegriff)
Krankenversicherung – Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis – Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen – Handbike mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h – Überschreitung des Maß des Notwendigen – kein Grundbedürfnis, Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu erschließen