(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09 – Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich – Verzicht auf amtsärztliches Attest – freie Beweiswürdigung – Leseschwäche und Rechtschreibschwäche – Krankheitskostenanteil bei Internatsaufenthalt)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung, den Entzug des Sorgerechts sowie Vormundschaftsanordnung und Fremdunterbringung zweier Kinder (§ 1666 BGB, § 1666a BGB) einstweilen außer Vollzug zu setzen – nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls durch Verbleib der Kinder bei Mutter nicht mit erforderlicher Sicherheit belegt – unzureichende Berücksichtigung der Folgen einer vorübergehenden Fremdunterbringung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls eines in einer Pflegefamilie untergebrachten dreijährigen Kindes bei Intensivierung bestehender Umgangskontakte mit Kindesvater