Nichtannahmebeschluss: Schuldhafte Fristversäumung auch bei Unkenntnis über Umfang der innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorzulegenden Unterlagen – hier: Vorlage von zum Verständnis des angegriffenen Beschlusses unabdingbaren Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines eA-Antrags
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der zivilprozessualen Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen für Grundsatz- sowie für Divergenzzulassung (hier: bzgl der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen, sowie zur Anwendung der Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe bei der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gem § 287 ZPO) – Annahme jedoch nach höchstrichterlicher Klärung nicht mehr angezeigt
Nichtannahme einer gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 09.11.2016 „über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr“ gerichteten, unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche (teilweise Wiederholung des ebenfalls offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren 2 BvR 865/17) in ursprünglicher Kammerbesetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 10 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG
Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz – Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort
Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend substantiiert dargelegt – hier: Vollstreckung eines zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht dienenden Ordnungsgeldbeschlusses – unzureichende Darlegung der Existenzbedrohung durch Ordnungsgeld iHv 10.000 Euro sowie der Unzumutbarkeit, den Unterlassenstitel einstweilen zu befolgen