Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung eines irrig als verfristet erachteten Schriftsatzes im Zivilprozess – Zum Anwendungsbereich des § 222 Abs 2 ZPO bei Datierung des Fristendes auf einen Sonnabend