begehrte landwirtschaftliche Förderung, bayerische Ausgleichszulage, kein unmittelbarer Förderanspruch direkt aus dem EU-Recht, Betriebssitz in Bayern, Teil der Flächen in Hessen, abgelehnte Förderung für außerhalb Bayerns gelegene Flächen, kein Anspruch auf Förderung außerbayerischer Flächen, Änderung der Förderpraxis im Vergleich zu den Vorjahren, keine Selbstbindung durch Regelungen in anderen Bundesländern, maßgebliche Relevanz der Verwaltungspraxis auf Basis der Förderrichtlinie, Selbstbindung der Verwaltung über Gleichheitssatz, weites Ermessen, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür, kein Verstoß gegen EU-Recht
begehrte landwirtschaftliche Förderung, bayerische Ausgleichszulage, kein unmittelbarer Förderanspruch direkt aus dem EU-Recht, Betriebssitz in Bayern, Teil der Flächen in Hessen, abgelehnte Förderung für außerhalb Bayerns gelegene Flächen, kein Anspruch auf Förderung außerbayerischer Flächen, Änderung der Förderpraxis im Vergleich zu den Vorjahren, keine Selbstbindung durch Regelungen in anderen Bundesländern, maßgebliche Relevanz der Verwaltungspraxis auf Basis der Förderrichtlinie, Selbstbindung der Verwaltung über Gleichheitssatz, weites Ermessen, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür, kein Verstoß gegen EU-Recht
Teilbefreiung vom Benutzungszwang, wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Verbraucher, Überschreitung des regionalen Durchschnittsentgelts, Statistik über „Wasser- und Abwasserentgelte in Bayern“, Unbeachtlichkeit des Refinanzierungssystems (Beiträge oder Gebühren)
Teilbefreiung vom Benutzungszwang, wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Verbraucher, Überschreitung des regionalen Durchschnittsentgelts, Statistik über „Wasser- und Abwasserentgelte in Bayern“, Unbeachtlichkeit des Refinanzierungssystems (Beiträge oder Gebühren)