Europarecht

Teilbefreiung vom Benutzungszwang, wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Verbraucher, Überschreitung des regionalen Durchschnittsentgelts, Statistik über „Wasser- und Abwasserentgelte in Bayern“, Unbeachtlichkeit des Refinanzierungssystems (Beiträge oder Gebühren)

Aktenzeichen  4 ZB 21.396

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12543
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1
WAS § 7 Abs. 1
AVBWasserV §§ 3, 35 Abs. 1
BetrKV § 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Bei Anträgen auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bedarf es zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Verbraucher u. a. eines Vergleichs der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der erforderliche Investitionsaufwand jeweils durch Beiträge oder durch Gebühren refinanziert wird.

Verfahrensgang

W 2 K 19.1699 2020-12-02 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2020 für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Nutztierhaltung. Er begehrt für das dazu benötigte Brauchwasser eine Beschränkung der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.
Die Verbrauchsgebühr für Trinkwasser wurde von der Beklagten zum 1. Januar 2018 durch eine Änderung ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) von 2,28 Euro/m³ auf 4,13 Euro/m³ erhöht; gleichzeitig stieg die Grundgebühr für einen Wasserzähler mit dem geringsten Nenndurchfluss auf 24,00 Euro/a.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 beantragte der Kläger unter Hinweis auf einen auf seinem Grundstück geplanten eigenen Brunnen, von dem in der Wasserabgabesatzung der Beklagten normierten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigten Brauchwassers von ca. 3.000 m³ pro Jahr befreit zu werden. Neben dem Kläger stellten vier weitere Landwirte ähnliche Anträge auf Teilbefreiung; insgesamt ergäbe sich daraus nach den Berechnungen der Beklagten ein jährlicher Minderverbrauch von 24.621 m³ Wasser.
Die Beklagte lehnte nach einer Befassung des Stadtrats am 22. Februar 2018 den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2018 ab, da das in § 7 Abs. 1 ihrer Wasserabgabesatzung (WAS) genannte Tatbestandsmerkmal der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung“ nicht erfüllt sei; dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455) verwiesen. Der um die Grundgebühren nivellierte örtliche Gebührensatz betrage 4,46 Euro/m³ und liege damit um 78% über dem laut Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung im Landkreis Miltenberg zum Stichtag 1. Januar 2016 ermittelten regionalen Durchschnittswert von 2,50 Euro/m³.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Beschränkung der Benutzungspflicht auf den Wasserbezug für das Wohnhaus und die Reinigung der Melkanlagen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 2. Dezember 2020 ab. Nach der Rechtsprechung sei die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit überschritten, wenn als Folge der Beschränkung der Benutzungspflicht die Trinkwasserversorgung in der betroffenen Gemeinde zu erträglichen Preisen nicht mehr möglich sei. Ob die Beschränkungsanträge aller fünf Landwirte, die der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 abgelehnt habe, in den Blick zu nehmen seien, könne dahinstehen, da hier auch die geringste Erhöhung der Wasserbenutzungsgebühr wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Eine durch eine Teilbeschränkung bedingte weitere Anhebung der Wassergebühren sei nicht mehr möglich, da die nivellierte örtliche Verbrauchsgebühr schon bisher um mehr als 40% über dem regionalen Durchschnitt liege. Nach der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die Nachkalkulation 2019 ergebe sich eine Wassergebühr für das Jahr 2019 von 4,71 Euro/m³. Im Jahr 2019 betrage der Durchschnitt der Wassergebühren im Landkreis Miltenberg unbestritten 2,79 Euro; damit liege die örtliche Verbrauchsgebühr um 59,86% über dem Landkreisdurchschnitt. Für das Jahr 2019 ergebe sich nach der von der Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2020 vorgelegten Gebührenübersicht ein Landkreisdurchschnitt von 3,14 Euro; die örtliche Verbrauchsgebühr der Beklagten liege hiernach in diesem Jahr um 50% über dem Landkreisdurchschnitt. Aktuellere Daten seien nicht verfügbar. Wegen der eindeutigen Zahlen und der enormen Differenz bestehe aber Einigkeit bei den Beteiligten, dass der örtliche nivellierte Gebührensatz auch im Jahr 2019 ca. 50% über dem Landkreisdurchschnitt liege. Nach Maßgabe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2014 sei damit jegliche weitere Anhebung der Gebühren durch Beschränkungen der Benutzungspflicht für die anderen Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich unzumutbar und demnach unzulässig. Für die Ausübung von Ermessen verbleibe bei der vorliegenden Gebührenkonstellation kein Raum. Auch das Argument des Klägers, dass das Gebührenniveau der Beklagten nicht mit dem der umliegenden Gemeinden vergleichbar sei, weil diese ihre Instandhaltungskosten über Beiträge und nicht wie die Beklagte über Gebühren finanzierten, verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Die Klägerseite habe dies weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung habe der erste Bürgermeister der Beklagten zwar bestätigt, dass in den letzten Jahren sehr viele Rohrbrüche aufgetreten und dadurch überdurchschnittlich hohe Instandsetzungskosten angefallen seien; allerdings habe man im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs schon verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diese Kosten zukünftig zu senken. Wie die umliegenden Wasserversorger ihre Gebühren bzw. Beiträge kalkulierten, sei unbekannt. Zudem würde sich die finanzielle Belastung des Klägers von der Gebührenlast auf die Beiträge verlagern, was ihm in Anbetracht der Größe der zu veranlagenden Grundstücke und der zu veranlagenden Geschossflächen wohl nicht zum Vorteil gereichen würde. Vor allem aber habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung bereits die Vergleichbarkeit der Gebühren gewürdigt und dabei eine Nivellierung der Gebühren um die Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen nicht angesprochen, wobei eine solche wohl auch an der praktischen Umsetzbarkeit scheitern würde. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Gebührenbelastung eine existenzielle Bedrohung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle, könne keinen Anspruch auf Beschränkung seiner Benutzungspflicht begründen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens seien dazu keine Belege vorgelegt worden. Außerdem könne eine eventuelle Existenzgefährdung im Rahmen eines Erlasses oder einer Stundung der Gebühren berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu dem unrichtigen Ergebnis gekommen, die örtliche Verbrauchsgebühr liege im Jahr 2019 ca. 50% über dem Landkreisdurchschnitt. Bei einem Vergleich von 3,14 Euro/m³ zu 4,42 Euro/m³ ergebe sich aber nur ein Überschreiten von ca. 40%. Mangels Datengrundlage habe das Verwaltungsgericht nicht von einer Überschreitung von 50% ausgehen dürfen; es habe auch nicht auf den rechnerisch ermittelten Gebührenbedarf gemäß der Nachkalkulation 2019 abstellen dürfen. Unabhängig davon erweise sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs. 1 WAS aus mehreren Gründen als gleichheitswidrig. Die Refinanzierung der Wasserversorgungsanlagen in Bayern weise eine weite Spanne auf, die von einer reinen Beitragsfinanzierung bis zu einer reinen Gebührenfinanzierung reiche. Daher sei ein Vergleich allein der Verbrauchsgebühr zweier Wasserversorger nicht geeignet, die Gesamtkostenbelastung der jeweiligen Verbraucher zu vergleichen; die Überschreitung der in der Rechtsprechung angenommenen Zumutbarkeitsgrenze hänge dann von dem Zufall ab, ob die Anlagen beitrags- oder gebührenfinanziert seien. Diese Ungleichbehandlung lasse sich vermeiden oder jedenfalls minimieren, indem z. B. die Abschreibungen und Zinsen aus der Kalkulation des gebührenfinanzierten Systems herausgerechnet und „beitragsbereinigte“ fiktive Gebühren ermittelt würden oder indem man abhängig vom Refinanzierungssystem des örtlichen Wasserversorgers unterschiedliche Zumutbarkeitskategorien bilde. Die sprunghafte Erhöhung der Verbrauchsgebühr im Versorgungsbereich der Beklagten sei einem aufgelaufenen Defizit im vorherigen Kalkulationszeitraum und weiterhin zu erwartenden hohen Reparaturkosten im Leitungsnetz geschuldet. Die hohen Verbrauchsgebühren seien damit Ausdruck eines erheblichen Sanierungsstaus. Das Vorgehen der Beklagten, keinen Verbesserungsbeitrag zu erheben, sondern die Kostenlast auf die Gebühr zu verlagern, führe für einen 2-Personen-Haushalt zu einer jährlichen Mehrbelastung von „lediglich“ 200 Euro, während eine Finanzierung über eine Verbesserungssatzung mit einmalig sehr hohen Beiträgen verbunden wäre; die teilbefreiungsbedingte Erhöhung der Verbrauchsgebühr schlage dabei nur mit 8 Euro jährlich zu Buche und sei daher in jedem Fall wirtschaftlich zumutbar. Der Kläger könne nicht gezwungen werden, sich als Landwirt mit jährlichen Mehrkosten von ca. 5.000 Euro am Erhalt des praktizierten Systems zu beteiligen.
bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 3. April 2014 (Az. 4 B 13.2455, juris) entwickelten Grundsätzen kein Anspruch auf eine Beschränkung der Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten zusteht.
Ein kommunaler Wasserversorger muss nach dem genannten Urteil Teilbefreiungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS nur insoweit gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der bisherigen Verbrauchsgebühr um mehr als 50% führt; auch darf dadurch die regionale Durchschnittsgebühr, abhängig vom bisherigen örtlichen Gebührenniveau, nicht um bestimmte Prozentsätze überschritten werden. Diese letztgenannte – hier allein streitige – Zumutbarkeitsschwelle beruht auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen aufgrund einer ungünstigen Ausgangslage bereits bisher überdurchschnittlich hohe Gebühren erhoben werden, schon eine vergleichsweise geringe Gebührensteigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten kann (BayVGH, U.v. 3.4.2014, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Die danach als Vergleichsmaßstab heranzuziehende regionale Vergleichsgebühr ergibt sich im Regelfall aus den im Drei-Jahres-Turnus veröffentlichten Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung über „Wasser- und Abwasserentgelte in Bayern“, in denen für alle Landkreise und kreisfreien Städte nach den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnittsentgelte für die Trinkwasserversorgung aufgeführt sind (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Um die Vergleichbarkeit einer örtlichen Verbrauchsgebühr mit der im jeweiligen Landkreis durchschnittlich erhobenen Gebühr herzustellen, muss eine an das Grundgebührenniveau im Landkreis angepasste „grundgebührnivellierte“ Verbrauchgebühr für die örtliche Wasserversorgungseinrichtung ermittelt werden (vgl. näher BayVGH, a.a.O., Rn. 33). Überschreitet diese den regionalen Durchschnitt nur vergleichsweise geringfügig um bis zu 10%, so ist eine durch die beantragte Teilbefreiung bewirkte Gebührensteigerung gegenüber dem nivellierten Ausgangswert von maximal 40% zumutbar; liegt die nivellierte örtliche Verbrauchsgebühr um bis zu 20% über dem regionalen Durchschnitt, kann dagegen nur ein Gebührensprung von 30%, bei einer Überschreitung von bis zu 30% ein Anstieg von 20% und bei einer Überschreitung von bis zu 40% eine Anhebung um höchstens 10% hingenommen werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 35). Liegt die nivellierte Vergleichsgebühr in der betreffenden Gemeinde schon bisher um mehr als 40% über dem regionalen Durchschnittswert, so kommt nach der genannten Grundsatzentscheidung des Senats eine teilbefreiungsbedingte weitere Anhebung nicht mehr in Frage (BayVGH, a.a.O.).
Hieran gemessen steht dem Kläger kein Befreiungsanspruch zu. Die derzeit für das Gemeindegebiet geltenden Wasserverbrauchsgebühr in Höhe von 4,13 Euro/m³ liegt bereits für sich betrachtet um weit mehr als 50% über dem vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung für den Landkreis Miltenberg zuletzt zum Stichtag 1. Januar 2016 ermittelten regionalen Durchschnittswert von 2,50 Euro/m³ (https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/veroffentlichungen/statistische_berichte/q1300c_201651_53376.pdf, S. 16, 19). Da die örtliche Grundgebühr mit 24 Euro/a ebenfalls deutlich höher liegt als der statistisch ermittelte Landkreisdurchschnitt von 20,10 Euro/a, ergibt sich für eine „grundgebührnivellierte“ örtliche Verbrauchsgebühr sogar ein noch größerer Abstand gegenüber der regionalen Durchschnittsgebühr, wie die Beklagte in der Anlage zum Aktenvermerk vom 18. Januar 2018 (Bl. 14 ff. der Behördenakten) im Einzelnen errechnet und ihrem Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 2018 zugrunde gelegt hat.
Auch wenn der genannte Bericht des Landesamts auf Zahlen aus dem Jahr 2016 beruht, die nicht unbedingt das aktuelle Gebührenniveau widerspiegeln, können die daraus errechneten Durchschnittswerte bei Entscheidungen über eine Teilbefreiung – jedenfalls einstweilen – weiter verwendet werden. Entgegen der offiziellen Ankündigung (https://www.statistik.bayern.de/statistik/bauen_wohnen/wasser/index.html#link_4) ist zwar die von der Wasserrahmenrichtlinie geforderte, alle drei Jahre vorzunehmende bayernweite Ermittlung der Wasser- und Abwasserentgelte für den zurückliegenden Erhebungszeitraum bisher nicht publiziert worden. Solange nichts für die Annahme spricht, dass es sich dabei um keine bloße Verzögerung bei der Fertigstellung des Berichts handelt, sondern dass dieser Vergleichsmaßstab künftig gar nicht mehr zur Verfügung steht, kann aber auf die jüngsten verfügbaren Durchschnittswerte weiterhin zurückgegriffen werden. Um eine dem oben erwähnten Stufenmodell folgende exakte Berechnung des verfügbaren „Teilbefreiungsvolumens“ vornehmen zu können, wie dies vor allem bei einer Mehrzahl von Befreiungsanträgen erforderlich ist, bedarf es statistisch gesicherter Daten zur regionalen Durchschnittsgebühr, die weder den einzelnen Gemeinden zur Verfügung stehen noch von den Antragstellern vorab mit zumutbarem Aufwand gewonnen werden können. Eine bloße Auflistung von aktuellen Wassergebühren im Landkreis, wie sie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, besitzt nicht die gleiche Aussagekraft wie der nach Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnittswert der amtlichen Gebührenstatistik. Dass dieser Wert stets mit einer – mehr oder weniger großen – zeitlichen Verzögerung publiziert wird, steht seiner Verwendbarkeit als Maßstab zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze des § 7 Abs. 1 WAS nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Teilbefreiungsanträge – schon wegen der damit im Erfolgsfall verbundenen Investitionskosten für eine eigene Wasserversorgung – in aller Regel auf längere Zeiträume abzielen; ein jährliches „Nachsteuern“ anhand der jeweils aktuellen Verbrauchsgebühren in der Gemeinde und im Landkreis entspricht nicht dem Zweck einer solchen Befreiung und ist auch rechtlich nicht geboten.
Da somit bei der Beurteilung des vom Kläger gestellten Antrags allein das Verhältnis der örtlichen Verbrauchsgebühr zu der im letzten Bericht des Landesamts angegebenen Durchschnittsgebühr im Landkreis Miltenberg maßgeblich ist, gehen die (hilfsweise angestellten) Berechnungen des Verwaltungsgerichts zu den für 2019 vorgelegten Zahlen und die dagegen erhobenen Einwände des Klägers von vornherein ins Leere. Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter zu prüfen, ob an der im Urteil vom 3. April 2014 getroffenen Feststellung weiterhin festzuhalten ist, wonach eine teilbefreiungsbedingte Anhebung der (nivellierten) örtlichen Verbrauchsgebühr bei einer bisherigen Überschreitung des regionalen Durchschnittswerts um mehr als 40% gänzlich ausscheidet (a.a.O., Rn. 35), oder ob in solchen Fällen Teilbefreiungen wie bei den vorhergehenden Stufen bis zum Erreichen der 50%-Schwelle zu erteilen sind.
(2) Dass bei der Prüfung des Zumutbarkeitskriteriums nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS ausschließlich auf einen Vergleich der örtlichen mit der regionalen Verbrauchsgebühr und nicht auch auf die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen abgestellt wird, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit der Vorschrift des § 7 WAS hat der Satzungsgeber den auf kommunalrechtlicher Grundlage geregelten Benutzungszwang an die verbraucherschutzrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) angepasst, die das Allgemeininteresse an einer unter weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung mit den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zum Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.1981 – 2 BvR 671/81 – NVwZ 1982, 306/308; BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 7 C 50.83 – NVwZ 1986, 754/755). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein davon ab, ob die Wasserpreise bzw. -gebühren als für den Verbraucher erträglich angesehen werden können (BVerwG, B.v. 30.12.2010 – 8 B 40.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Maßgebender Bezugspunkt ist danach entgegen der Annahme des Klägers nicht die aus dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung resultierende Gesamtkostenbelastung, d. h. die auf längere Sicht anfallende Summe aus (einmalig anfallenden) Herstellungs- und/oder Verbesserungsbeiträgen sowie aus laufenden Gebühren, sondern nur das – durch mögliche Einnahmeausfälle infolge von Teilbefreiungen unmittelbar beeinflusste – verbrauchsabhängige Entgelt für die Lieferung von Wasser. Dass bei den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen die Höhe der Wassergebühren auch davon abhängt, ob und inwieweit der Einrichtungsträger zur Refinanzierung seiner Investitionskosten von den Eigentümern der angeschlossenen und anschlussberechtigten Grundstücke Beiträge erhebt, hat demnach schon aufgrund der maßgeblichen bundesrechtlichen Vorgaben außer Betracht zu bleiben.
Zu einer wirtschaftlichen Gesamtbelastung lassen sich im Übrigen die Zahlungsverpflichtungen aus Beiträgen und Gebühren schon deshalb nicht addieren, weil diese beiden Arten von kommunalen Abgaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden (vgl. § 7, § 13 Abs. 1 BGS/WAS) und sich sowohl hinsichtlich des Abgabenmaßstabs (§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS) als auch hinsichtlich der Abgabenschuldner (§ 4, § 12 Abs. 1 bis 3 BGS/WAS) grundlegend unterscheiden. Im Falle von Mietverhältnissen sind zudem die Wassergebühren – anders als die Beiträge – nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig; sie treffen also bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig den Mieter und nicht den Grundstückseigentümer. Wegen der hiernach bestehenden Inkommensurabilität von Beiträgen und Gebühren ist kein quantifizierbarer Maßstab vorstellbar, anhand dessen sich die Unzumutbarkeit einer Teilbefreiung für den Verbraucher im Wege einer beide Abgaben berücksichtigenden Gesamtbetrachtung bestimmen ließe.
Ein unbilliges Ergebnis kann darin für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch dann nicht gesehen werden, wenn wie im vorliegenden Fall ein ungewöhnlich hohes Ausgangsniveau der Wassergebühren auf dem Unterlassen notwendiger Sanierungsmaßnahmen in der Vergangenheit beruht und der dafür notwendige Kostenaufwand vollständig in die Kalkulation des aktuellen Gebührensatzes eingeht. Die dadurch sich errechnenden höheren Gebühren, die bis auf weiteres einer Teilbefreiung entgegenstehen, bilden lediglich einen Ausgleich für zu niedrige Gebühren bzw. nicht (kostendeckend) erhobene Beiträge in der Vergangenheit, aus denen sich seinerzeit für die Verbraucher bzw. Anschlussnehmer ein wirtschaftlicher Vorteil ergab. Dass durch eine solche sanierungsbedingte Gebührenerhöhung gerade jene Anschlussnehmer, die wie der Kläger einen hohen Wasserverbrauch haben, mit einem größeren Anteil zur Finanzierung von Investitionen in die öffentliche Einrichtung herangezogen werden als bei einer möglichen Beitragsfinanzierung, die sich nach der Grundstücks- bzw. Geschoßfläche richtet, ist eine unvermeidbare Folge der aus der Organisationshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folgenden Wahlfreiheit des Einrichtungsträgers bezüglich des Finanzierungssystems. Sie zwingt nicht dazu, den betreffenden Großverbrauchern Teilbefreiungen vom Benutzungszwang zu gewähren.
b) Die Rechtssache weist nicht die als Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Wie sich der Umstand, dass die anstehenden Sanierungsmaßnahmen ausschließlich gebührenfinanziert sind, auf die Gebührenkalkulation der Beklagten und damit auf den Wasserpreis auswirkt und wie hoch dieser Preis im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre, muss aus den bereits genannten Gründen nicht ermittelt werden. Da es bei der Entscheidung nach § 7 Abs. 1 WAS auf die Refinanzierungsalternative einer Erhebung von Verbesserungsbeiträgen nicht ankommt, müssen entgegen der Forderung des Klägers auch keine „sachgerechten Kategorien von Vergleichsgruppen unter Einbeziehung der Verbrauchsgebühren“ gebildet werden.
c) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) sowie in ihrer Bedeutung über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausgeht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob bei dem zur Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach § 7 Abs. 1 WAS vorzunehmenden Vergleich der örtlichen Verbrauchsgebühr mit den Verbrauchsgebühren der umliegenden Versorger auch eine Nivellierung um die Investitionskosten vorzunehmen bzw. die Art des Refinanzierungssystems (Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung) zu berücksichtigen ist, bedarf keiner Klärung, da der genannte finanzielle Aspekt wegen der auf den Verbraucher abzielenden bundesrechtlichen Vorgaben außer Betracht zu bleiben hat und sich im Übrigen auch nicht in ein stimmiges Vergleichsmodell integrieren lässt.
Die im Zulassungsantrag weiter aufgeworfene Frage, ob bei Anträgen nach § 7 Abs. 1 WAS aufgrund individueller Besonderheiten abweichend von gerichtlich festzulegenden Beurteilungskriterien Einzelfallentscheidungen zu treffen sind, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Die genannte Satzungsbestimmung lässt Beschränkungen der Benutzungspflicht nur zu, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Unter welchen Voraussetzungen es danach an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit fehlt, ist – wie oben dargelegt – in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein geklärt. Einen darüberhinausgehenden Ermessensspielraum, der aufgrund individueller Erwägungen eine Teilbefreiung (zu Lasten der übrigen Gebührenzahler) ermöglichen würde, sieht die Satzung nicht vor.
d) Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, der zur Zulassung der Berufung führen könnte.
Da sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der beantragten Teilbefreiung, wie oben näher dargelegt, schon aus der von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vorgenommenen Vergleichsberechnung auf der Grundlage des vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung für den Landkreis Miltenberg zum Stichtag 1. Januar 2016 ermittelten regionalen Durchschnittswerts von 2,50 Euro/m³ ergibt, bedurfte es im erstinstanzlichen Verfahren keiner Ermittlung weiterer bzw. aktuellerer Daten, so dass die vom Kläger insoweit nachträglich erhobene Aufklärungsrüge ins Leere geht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann bei der Bemessung des Streitwerts nicht allein auf die jährlich zu erwartende Gebührenersparnis abgestellt werden, da mit der beabsichtigten Herstellung eines Hausbrunnens und dessen Unterhaltung ein nicht unbeträchtlicher, im Vorhinein kaum bezifferbarer finanzieller Aufwand verbunden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass – wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 – 4 B 13.2455 – juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 – 4 B 05.576 – juris Rn. 40) – auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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