Markenbeschwerdeverfahren – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen keine Wiedereinsetzungsgründe dar – im Falle der Erkrankung des Antragsstellers besteht das Erfordernis der Beauftragung einer dritten Person – Erfordernis der Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist – Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags