Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bzgl eines Anspruchs auf implantologische Leistungen (§ 28 Abs 2 S 9 SGB V ) bei unzureichender Berücksichtigung des Umstandes, dass die Leistung aufgrund fehlender Einbindung in eine medizinische Gesamtbehandlung (§ 28 Abs 2 S 9 SGB 5 aE) abgelehnt worden war – zudem unzureichende Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie unzureichende Darlegung eines Gleichheitsverstoßes
Bindung an ein Zwischenurteil; Sachurteil statt Prozessurteil als Verfahrensmangel; abschließende Entscheidung des BFH bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde