Sozialrecht

Nichtzulassungsbeschwerde- Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung von Lebensunterhalt

Aktenzeichen  L 11 AS 428/17 NZB

Datum:
26.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 115646
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2, § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Eine Rechtssache ist dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 16 AS 451/16 2017-03-23 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2017 – S 16 AS 451/16 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von 121,20 EUR monatlich.
Der Kläger bewarb sich auf einen unterbreiteten Vermittlungsvorschlag nicht. Auf die Anhörung hin gab er an, er besitze nicht das beschriebene Anforderungsprofil und die vom Arbeitgeber geforderten Stärken für die angebotene Helfertätigkeit. Mit Bescheid vom 01.04.2016 stellte der Beklagte eine Minderung für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von 121,20 EUR monatlich fest. Die Angabe, es fehlten Helferkenntnisse, stelle keinen wichtigen Grund dar. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.04.2016 in der Fassung des Bescheides vom 21.07.2016 (vorläufig) lediglich entsprechend geminderte Leistungen. Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.04.2016 machte der Kläger geltend, im Bescheid sei nicht seine in der Anhörung gegebene Begründung gewürdigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Objektiv wichtige Gründe für die Nichtbewerbung lägen nicht vor. Es würden lediglich Eigenschaften erwartet, die jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte mitbringen müsse. Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 23.03.2017). Allein die unzutreffende Umschreibung der vom Kläger in der Anhörung genannten Gründe für die Nichtbewerbung mache den Bescheid nicht rechtswidrig. Im Übrigen sei im Widerspruchsbescheid auf das Vorbringen des Klägers eingegangen worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist für den Senat nicht ersichtlich, dass das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist bzw. dass eine grundsätzliche Rechtsfrage entscheidungserheblich wäre. Der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren die vom Kläger im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente gewürdigt. Allein eine ungenaue bzw. unzutreffende Umschreibung des Vorbringens im Rahmen der Begründung des Ausgangsbescheides macht diesen nicht rechtswidrig. Verfahrensfehler durch das SG hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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