Nichtannahmebeschluss: Sprachliche Gleichstellung von Personen- und Funktionsbezeichnungen und Amt der Gleichstellungsbeauftragten (hier: gem §§ 78, 159 KomVerfG ST) – keine Grundrechtsverletzung
Keine Erfolgsaussichten in einem Eilverfahren, wenn keine maßgeblichen Gründe vorgetragen werden, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten