Verwaltungsrecht

Keine Erfolgsaussichten in einem Eilverfahren, wenn keine maßgeblichen Gründe vorgetragen werden, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten

Aktenzeichen  M 10 S 16.30334

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Es stellt eine zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids nach § 77 Abs. 2 AsylG dar, wenn keine maßgeblichen Asylgründe vorgetragen werden, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 15. Januar 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde mit PZU am 18. Februar 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten am 24. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.30333) und beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 15. Januar 2016 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte nicht
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 15. Januar 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine maßgeblichen Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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