Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung – hier: schwierige Rechtsfragen im Rahmen eines Zivilverfahrens unter Berücksichtigung von fremden Recht (hier: iranischen Recht) – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro