Arbeitsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung – hier: schwierige Rechtsfragen im Rahmen eines Zivilverfahrens unter Berücksichtigung von fremden Recht (hier: iranischen Recht) – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

Aktenzeichen  1 BvR 3332/08

Datum:
24.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100624.1bvr333208
Normen:
Art 20 Abs 3 GG
Art 3 Abs 1 GG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§§ 114ff ZPO
§ 114 S 1 ZPO
§ 293 ZPO
§ 568 S 2 Nr 1 Alt 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 21. November 2008, Az: 13 W 1413/08, Beschlussvorgehend OLG München, 15. September 2008, Az: 13 W 1413/08, Beschluss

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. September 2008 – 13 W 1413/08 – über die Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verletzt den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2008 – 13 W 1413/08 – ist damit gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Prozesskostenhilfeverfahren.

2
Der Beschwerdeführer nimmt im Ausgangsverfahren den Vater seiner früheren Frau (im Folgenden: Beklagter) auf Zahlung von etwa
325.000 € in Anspruch. Beschwerdeführer und Beklagter sind iranische Staatsbürger, leben aber seit Jahrzehnten in Deutschland.
Parallel zur Klage stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung seines Anspruchs
trug er im Wesentlichen folgendes vor: Er, der Beschwerdeführer, sei Geschäftsführer einer Teppichhandels GmbH gewesen, an
der sich der Beklagte mit einer Einlage von rund 290.000 € still beteiligt habe. Als Sicherheit für die Rückzahlung der Beteiligung
habe er dem Beklagten Ende 1999 sein Haus in Teheran angeboten. Auf die Beteiligung seien rund 160.000 € zurückgezahlt worden.
Überdies habe der Beklagte Teppiche im Wert von rund 125.000 € aus der Firma entnommen. Nachdem die GmbH wegen Vermögenslosigkeit
nicht mehr fortgeführt worden sei, habe die GmbH sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an ihn abgetreten. Im Jahr 2006 habe
der Beklagte sein, des Beschwerdeführers, Haus im Wert von 330.000 € verwertet. Der Klageanspruch ergebe sich folglich aus
der Summe der Rückzahlungen, des Wertes der entnommenen Teppiche und des Hauses in Teheran abzüglich der vom Beklagten geleisteten
Beteiligung.

3
Wegen Überlastung des Landgerichts wurde über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erst nach einem Jahr entschieden.
Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei trotz Hinweises des Gerichts
nach wie vor unschlüssig und unsubstantiiert.

4
Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatte, übertrug der Einzelrichter beim
Oberlandesgericht die Sache wegen “besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art” gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO durch Beschluss
vom 15. September 2008 auf den Senat.

5
Am selben Tag wies der Senat des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde fünf Monate nach der landgerichtlichen Entscheidung
durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung zurück. In seinem 21-seitigen Beschluss arbeitete das Oberlandesgericht
zahlreiche rechtliche Fragen ab und prüfte mehrere denkbare Anspruchsgrundlagen durch, wobei es hinsichtlich sämtlicher Anspruchsgrundlagen
die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach internationalem Privatrecht vorab behandelte. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die
deutschen Formvorschriften auf die vom Beschwerdeführer behauptete Sicherungsvereinbarung Anwendung fänden, prüfte es inzident,
ob nach iranischem Recht zwingende Formvorschriften für den Abschluss eines derartigen schuldrechtlichen Vertrags bestünden.

6
Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer auf Hinweis des Präsidialrats fristgerecht die Anhörungsrüge
nach § 321a ZPO. Das Oberlandesgericht wies die Rüge zurück.

7
2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die beiden letztbezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts.

8
Das Oberlandesgericht habe das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil es ihm Prozesskostenhilfe versagt habe, obwohl
er die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt habe und die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er habe das Oberlandesgericht
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei schwierigen Rechtsfragen Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Durch den Beschluss
des Einzelrichters, der die Rechtssache auf den Senat übertragen habe, habe das Oberlandesgericht auch klar zu erkennen gegeben,
dass die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise. Deshalb sei Prozesskostenhilfe zwingend zu gewähren gewesen.

9
Zudem zeige “der Ablauf des Verfahrens”, dass effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör nicht gewährt worden seien. Die
Verfahrensdauer habe fast eineinhalb Jahre betragen.

10
3. Die Bayerische Staatsregierung und der Gegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

II.
11
1. Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 lit.
b BVerfGG liegen vor, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht wendet. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung
des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet (a). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts
gegen weitere Grundrechte verstößt (b). Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ist aufzuheben und die Sache
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge
wird dadurch gegenstandslos (d).

12
a) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. September 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Bedeutung als Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

13
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; stRspr). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich
nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

14
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, die Prozesskostenhilfe versagende
Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen
an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer den unbemittelten Beschwerdeführer benachteiligenden Weise überspannt.

15
Bereits der durch einen hohen Begründungsaufwand veranlasste Umfang des 21-seitigen Beschlusses und die inhaltliche Komplexität
seiner Erwägungen belegen hier die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Das Oberlandesgericht hat darin
alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen einzeln aufgegriffen und jeweils zunächst nach den Vorschriften des internationalen
Privatrechts geprüft, ob deutsches oder iranisches Recht anwendbar sei. In diesem Rahmen war eine Vielzahl von Ausnahmevorschriften
des EGBGB zu berücksichtigen, die teilweise die inzidente Prüfung iranischen Rechts erforderten. Hierzu wertete das Oberlandesgericht
Urteile des Obersten Landesgerichts Teheran und des Allgemein-Zivilgerichts Teheran aus und zog Vorschriften des iranischen
internationalen Privatrechts aus dem iranischen Zivilgesetzbuch heran.

16
Soweit das Oberlandesgericht meint, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das iranische Recht zwingende Formvorschriften
für Grundstücksverträge vorsieht, sei zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, könne jedoch im Hinblick auf die durch bereits
vorliegende Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden, überzeugt dies nicht
und greift im Übrigen zu kurz. Unabhängig von der Zugänglichkeit der – ins Englische übersetzten – iranischen Gesetzesvorschriften
erscheint es bereits fragwürdig, ob das Oberlandesgericht den Inhalt der inzident zu prüfenden iranischen Gesetzesnormen aufgrund
eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte oder ob bei pflichtgemäßer Ausübung des gemäß § 293 ZPO eingeräumten Ermessens
nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, dass der erkennende
Senat auf besondere Kenntnisse des iranischen Rechts zurückgreifen konnte. Denn an die Ermittlungspflicht des § 293 ZPO sind
umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist (Geimer,
in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 293 Rn. 15). Zudem geht das Oberlandesgericht bei der Frage der Prozesskostenhilfebewilligung
darüber hinweg, dass nicht nur die inzidente Prüfung möglicher Formvorschriften des iranischen Rechts erforderlich war, sondern
bereits – nach seiner Ansicht – die aufgrund kollisionsrechtlicher Normen zu ermittelnde Anwendbarkeit des deutschen Rechts
eine umfassende und für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu treffende Darstellung der Vorschriften des internationalen Privatrechts
verlangte.

17
Schließlich steht die angegriffene Beurteilung im Widerspruch zu dem Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts,
das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO zur Entscheidung dem Senat zu übertragen. Warum das Verfahren einerseits
wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art nicht durch den Einzelrichter entschieden werden sollte, andererseits aber
nach Meinung des Senats des Oberlandesgerichts keine schwierigen Rechtsfragen aufweisen soll, die nach den in der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordern, ist nicht nachvollziehbar.

18
Unter diesen Umständen ist das Oberlandesgericht der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht geworden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

19
b) Danach kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch gegen weitere vom Beschwerdeführer als verletzt
erachtete verfassungsmäßige Rechte verstößt, namentlich gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG).

20
c) Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ist wegen der Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG in vollem Umfang aufzuheben und an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21
d) Damit ist der über die Anhörungsrüge entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, ob bei der Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte verstoßen
wurde.

22
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben
wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.


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