(Nichtzulassungsbeschwerde – Prozesskostenhilfe – hinreichende Erfolgsaussicht – Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgründe – sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler – gesetzlicher Richter – Befangenheit eines Richters – Anzeige des Klägers wegen Prozessbetrugs im laufenden Verfahren – Bezeichnung der Klage als “unverschämt” – keine willkürliche Ablehnung des Befangenheitsantrags – keine Aussetzung nach § 114 Abs 3 SGG bei vorläufigem Absehen einer Klage durch die Staatsanwaltschaft – Terminverlegungsantrag – Terminkollision – Aufteilung der Termine in der Rechtsanwaltskanzlei – Darlegungsanforderungen – Zumutbarkeit einer sehr frühen Anreise zum Verhandlungstermin)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Entscheidung nach unwirksamer, da gegen § 172 Abs 1 S 1 ZPO verstoßender Zustellung der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige (§§ 697 Abs 2, 276 ZPO) – keine Heilung gem § 189 ZPO durch Zugang bei vertretener Partei