Kosten- und Gebührenrecht

Schreibversehen, Endurteil, formlos, zustellen, Schreiben, II, Diktat, offensichtliches, aufzuheben, ZPO, beantragt, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  12 S 2875/19

Datum:
29.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42307
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 C 1352/18 2019-11-11 AGFUERSTENFELDBRUCK AG Fürstenfeldbruck

Tenor

Der Antrag der Klagepartei vom 15.06.2020 auf Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts München II – 12. Zivilkammer – vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Es liegt kein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.07.2019 wörtlich ausgeführt: „Es wird beantragt, I. Das Endurteil vom 28.06.19 aufzuheben und meine zulässigen Anträge stattzugeben…“ Hierauf beziehen sich die Ausführungen des Landgerichts mit Beschluss vom 03.02.2020.
Soweit der Kläger sich auf sein weiteres Schreiben vom 27.07.19 stützt, wonach das Schreiben vom 21.07.2019 eine „Erinnerung/Beschwerde“ sein solle, wird auch darin inhaltlich das Endurteil vom 28.06.19 angegriffen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts war indessen die Berufung, so dass die Ausführungen mit Schreiben vom 27.07.2019 als Berufungsbegründung auszulegen waren. Für die Entscheidung über die Erinnerung vom 03.02.2020 ist das Schreiben vom 27.07.19 ohne Relevanz und wurde daher nicht ergänzend aufgenommen.
12 S 2875/19 Verfügung
Beschluss vom 29.06.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers …
zustellen
Prozessbevollmächtigter der Berufungsbeklagten zu 1, 2 …
formlos


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