Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist: Anwaltliche Fristenkontrolle bei Vorlage der Handakte im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung
(Sozialgerichtliches Verfahren – Prozesskostenhilfe – Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse – Berücksichtigung von Vermögen – keine Anwendung von § 141 SGB 12 – kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage)