Arbeitsrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Aktenzeichen  1 BvR 1634/18

Datum:
5.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200605.1bvr163418
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschlussvorgehend BSG, 7. Mai 2018, Az: B 14 AS 79/17 BH, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, Az: L 1 AS 1173/17, Urteilvorgehend SG Mannheim, 6. Februar 2017, Az: S 12 AS 3147/14, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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