Aktenzeichen 1 BvR 1634/18
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschlussvorgehend BSG, 7. Mai 2018, Az: B 14 AS 79/17 BH, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, Az: L 1 AS 1173/17, Urteilvorgehend SG Mannheim, 6. Februar 2017, Az: S 12 AS 3147/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.