Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) betreffs die richterliche Mitteilung von Informationen aus einem laufenden Gerichtsverfahren an eine öffentliche Stelle – Abgrenzung zwischen rechtsprechender Gewalt und justizieller Verwaltungstätigkeit
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren trotz ungeklärter Rechtslage – hier: Erhöhung der Werte des § 12 WoGG durch einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG folgenden Gebots eines effektiven Rechtsschutzes auch für unbemittelte Parteien