(Krankenversicherung – keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung – keine Leistung der medizinischen Rehabilitation – Fristbeginn gem § 13 Abs 3a SGB 5 frühestens mit Wirksamwerden der Vorschrift – Ermittlung des Krankheitswertes bzw der Behandlungsbedürftigkeit einer Schädelasymmetrie – Verfassungsmäßigkeit der Rechtsetzung durch den GBA – keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung – kein Seltenheitsfall – kein Systemversagen)
Zu den Nachweisvoraussetzungen für die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen bzw. die Umschreibung eines Befähigungsnachweises nach altem Recht
(Kassenzahnärztliche Vereinigung – Abrechnungsprüfung – sachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund im Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erkennbar enthaltener Leistungen der Implantatversorgung, die nicht dem Zahnersatz zuzurechnen seien – Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch Krankenkasse steht Berichtigung entgegen – Erstversorgung mit Suprakonstruktion – Ausnahmefall nach Nr 36 Zahnersatz-Richtlinie – vollkeramische Krone als gleichartige Versorgung iRd Regelversorgung – geschätzte Material- und Laborkosten sind Gegenstand der Kostenplanung – Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung kann von Ersatzkasse beantragt werden – Ablehnung dieses Antrags ist Verwaltungsakt – sozialgerichtliches Verfahren – § 78 Abs 2 S 1 Nr 3 SGG nicht anwendbar)