Verwaltungsrecht

Zu den Nachweisvoraussetzungen für die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen bzw. die Umschreibung eines Befähigungsnachweises nach altem Recht

Aktenzeichen  M 10 K 17.506

Datum:
11.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SportbootFüV-Binnen § 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9

 

Leitsatz

1 Liegen keine Erkenntnisse über die Ablegung einer Befähigungsprüfung vor, scheidet die Ausstellung einer Fahrerlaubnis nach § 5 SportbootFüV-Binnen aus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehlt es an einem Nachweis, dass im zeitlichen Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung aF oder davor ein DSV-Führerschein A erteilt worden war, kommt auch eine sogenannte Umschreibung nach § 8 Abs. 2 SportbootFüV-Binnen nicht in Betracht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung der gestellten Klageanträge nach § 88 VwGO geht das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2017 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-Binnen oder erstmals den Sportbootführerschein-Binnen auszustellen.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist für Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten zuständig, wenn sein Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts durch eine nicht dem Bund zuzuordnende Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, gerichtet ist. Dem Begriff der Behörde unterfällt hier auch der Beklagte als Beliehener. Nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist u.a. der Beklagte beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums Sportbootführerscheine auszustellen oder Ersatzausfertigungen auszustellen; er untersteht hierbei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesverkehrsministeriums. Der Beklagte ist für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben für das gesamte Bundesgebiet zuständig; als Beliehener ist er jedoch keine Bundesbehörde (vgl. auch VG Hamburg, B.v. 4.2.2002 – 15 VG 2656/2001 – juris zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei Erteilung eines Sportseeschifferscheins; hier übertragbar auf den Rechtsstreit wegen Sportbootführerschein-Binnen).
Der Beklagte ist damit zugleich passivlegitimiert.
2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins-Binnen noch auf erstmalige Ausstellung des Sportbootführerschein-Binnen.
2.1 Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatzausstellung eines Sportführerscheins-Binnen ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Ersatzausfertigung gemäß § 9 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen hat. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16. Januar 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht darlegen können, dass ihm in der Vergangenheit ein Sportbootführerschein-Binnen erteilt worden war, dessen Ersatzausfertigung möglich wäre. Der Kläger konnte keinerlei Unterlagen vorlegen, die auch nur ansatzweise das Klagebegehren stützen oder zumindest eine weitere Aufklärung durch den Beklagten oder das Gericht ermöglichen würden.
Die Erklärung der Ehefrau des Klägers belegt vielmehr, dass dem Kläger in der Vergangenheit gerade kein Sportbootführerschein-Binnen erteilt worden war. Vielmehr wird vorgetragen, dass ein sogenannter „A-Schein“, ein früher üblicher privater Befähigungsnachweis des Beklagten für das Segeln auf Binnengewässern, hätte erteilt werden sollen, der Kläger hiervon jedoch Abstand genommen habe, um eine spätere Umschreibung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht zu behindern. Diese Äußerung ist zwar in sich nicht schlüssig, da nur ein tatsächlich ausgestellter A-Schein auch „umgeschrieben“ werden könnte (vgl. 2.2), stützt aber die Annahme des Beklagten, dass dem Kläger weder Sportbootführerschein-Binnen noch A-Schein ausgestellt worden waren.
Auch die vom Kläger vorgelegte Kurzmitteilung des Beklagten vom 11. März 2002, mit der Unterlagen des Klägers zurückgereicht wurden, lässt keinerlei inhaltliche Schlüsse zu. Der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, diese zurückgegebenen Unterlagen zur Stützung seines Begehrens vorzulegen; dass dies nicht geschah, lässt allenfalls den Schluss auf fehlende Aussagekraft dieser Unterlagen oder deren nicht mehr Vorhandensein zu.
2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erstmalige Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen.
a) Nach § 5 Abs. 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen hat ein Antragsteller für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmte Anforderungen zu erfüllen, insbesondere muss er die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen). Einen derartigen Prüfungsnachweis kann der Kläger nicht vorlegen. Auch beim Beklagten, der nach Nr. 5.3 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und dem Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zusammen mit dem Deutschen Motoryachtverband eine gemeinsame Zentralkartei über die ausgestellten Führerscheine führen muss, liegen keine Erkenntnisse über abgelegte Prüfungen vor. Damit scheidet eine Fahrerlaubnisausstellung nach § 5 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen aus.
b) Auch eine Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach dem für den vorliegenden Fall allenfalls anwendbaren § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (sog. „Umschreibung“ eines Führerscheins für Binnenfahrt A des Deutschen Segler-Verbands, „A-Schein“) kommt nicht in Betracht. Nach § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen wird u.a. gegen Vorlage eines in § 4 genannten Befähigungsnachweises dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (ohne Prüfung) ausgestellt.
Nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in der seit 3.Oktober 1990 gültigen Fassung vom 25. September 1990 ersetzt – vorliegend allein in Betracht zu ziehen – ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) – SportbootFüV-Bin a.F. – eine nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen n.F. vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Über einen amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung a.F. verfügt der Kläger jedoch nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SportbootFüV-Bin a.F. durfte auf den Binnenschifffahrtstraßen ein Sportboot nur führen, wer einen gültigen Befähigungsnachweis nach §§ 3, 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 der Verordnung hatte. Diesbezüglich kommt beim Kläger allein ein Nachweis der Befähigung nach § 3 SportbootFüV-Bin a.F. in Betracht. Nach § 3 Satz 1 dieser Verordnung wurde die erforderliche Befähigung „durch den Motorbootführerschein A für Binnenfahrt des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) oder durch den Führerschein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Seglerverbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis)“.
Danach setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Führung von Sportbooten ohne Prüfung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf der Grundlage von § 8 i.V.m. § 4 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (n.F.) entweder den Motorbootführerschein A des DMYV oder den Führerschein für Binnenfahrt (A) des DSV voraus; so entspricht dies auch Nr. 6.1.6 der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Seglerverband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (vgl. auch VG Sigmaringen, U.v. 1.7.2014 – 3 K 2335/12 – juris Rn. 19). Der Kläger verfügt jedoch über keinen der beiden genannten amtlichen Befähigungsnachweise. Er konnte nicht nachweisen, dass ihm im zeitlichen Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung a.F. oder davor ein DSV-Führerschein A erteilt worden war, vgl. oben 2.1.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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