Vereidigung bzw. Gelöbnis ist konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung eines ehrenamtlichen Richters; Milderung bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg