Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – Erforderlichkeit einer sorgfältigen Begründung bei bereits langandauernder Unterbringung (hier: 12 Jahre) – nicht nachvollziehbare Abweichung der gerichtlichen Gefahrenprognose von Sachverständigengutachten – fehlende Angaben zur Höhe der Gefahr erneuter erheblicher Delikte