Keine Fürsorgepflicht, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Beamter nicht grob fahrlässig handelt; Zweck der Gesamtschuld in § 48 Satz 2 BeamtStG
Verwerfung einer Gegenvorstellung (Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs): Nichtannahmeentscheidung grds unanfechtbar – kein Fall der Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Prozessstoff in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise – hier: Festhaltung an vor Ablauf der Beschwerdefrist ergangenem Nichtannahmebeschluss ohne Begründung