Handels- und Gesellschaftsrecht

Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über das Einpreisen einer Bruttomarge bei einem Swap-Geschäft

Aktenzeichen  XI ZR 379/14

Datum:
7.2.2017
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:070217UXIZR379.14.0
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 16. Juli 2014, Az: 7 U 3548/13, Urteilvorgehend LG München I, 24. Juli 2013, Az: 16 HKO 9568/12

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 15. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch.
2
Die Klägerin, ein mittelständisches metallverarbeitendes Unternehmen, schloss mit der Beklagten am 25. August 2004 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) und am 22. Oktober 2008 den streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap-Vertrag (nachfolgend: CCS-Vertrag) mit einer Laufzeit vom 24. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2013. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, an die Beklagte zum Enddatum 1.504.300 CHF und zuvor halbjährlich Zinsen in Höhe des 6-Monats-CHF-LIBOR-BBA zuzüglich 0,6% p.a. auf diesen Bezugsbetrag zu zahlen, während die Beklagte an die Klägerin zum Enddatum 1.000.000 € und zuvor halbjährlich Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf diesen Betrag zu zahlen hatte. In der Folgezeit tauschten die Parteien regelmäßig die Differenzen aus den Zinsverpflichtungen aus.
3
Mit ihrer nach erfolglos betriebenem Güteverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Swap-Vertrag zustehen und diese der Klägerin zum Ersatz der künftig noch entstehenden Schäden verpflichtet ist. Nach Ende der Vertragslaufzeit begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung von 207.661,44 € nebst Zinsen. Des Weiteren verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
4
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.


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