Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten, umstrittenen Rechtsfrage im PKH-Verfahren verletzt Betroffenen in Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – hier: Rechtsschutzinteresse an rückwirkender Erteilung eines Aufenthaltstitels – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Patentbeschwerdeverfahren – “Wäschespinne” – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr – zur Überschreitung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG