Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG (rechtliches Gehör) verleiht Prozessparteien Anspruch auf Äußerungsmöglichkeit zu Stellungnahmen der Gegenseite – Gehörsverletzung bei unterlassener gerichtlicher Übermittlung gegnerischen Parteivortrags – hier jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität