Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose – Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG – Gegenstandswertfestsetzung
Umsatzsteuerhinterziehung: Der Einziehung unterliegende Taterträge; unmittelbarer Zufluss eines Vermögensvorteils für den als Organ einer Kapitalgesellschaft handelnden Täter; Dritteinziehung von Taterträgen bei dem faktischen Geschäftsführer oder dem Scheingeschäftsführer einer GmbH