Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung
Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess sowie zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen – hier: Verwertung der aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen nicht zu beanstanden – Betrugsstrafbarkeit durch Abschluss bzw Beantragung von Lebensversicherungsverträgen mangels unzureichender Feststellung eines Vermögensschadens nicht mit Art 103 Abs 2 GG vereinbar