(Rentenversicherung – Versicherungspflicht – Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 beim Empfehlungsmarketing auch ohne vertragliche Beziehung – Berücksichtigung fortwirkender Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze in der Revisionsinstanz)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) – mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten