Sozialrecht

Keine Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahmefiktion

Aktenzeichen  L 6 R 149/16

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 102 Abs. 2 S. 1
SGB VI SGB VI § 149 Abs. 5

 

Leitsatz

Im Rahmen des § 102 Abs. 2 S. 3 SGG muss das Gericht klar und unzweifelhaft deutlich machen, welche Verfahrenshandlung der Kläger vornehmen muss, um die Fiktion der Rücknahme seiner Klage abzuwenden. Die Handlungen zum (hinreichenden) Betreiben des Verfahrens müssen – abhängig vom Stand des Verfahrens – möglichst konkret bezeichnet werden, allgemeine Aufforderungen zum Tätigwerden genügen grundsätzlich nicht.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 6 R 4/13 2015-09-03 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. September 2015 aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 vor dem Sozialgericht München anhängige Rechtsstreit nicht durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG beendet wurde.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG unter denen die Klage als zurückgenommen gilt, sind nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist aufzuheben. Das Sozialgericht wird das unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 rechtshängig gewordene und anhängig gebliebene Klageverfahren fortzuführen haben.
Gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf die sich aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Betreibensaufforderung unterliegt hierbei formellen, materiellen und inhaltlichen Anforderungen, ohne deren Erfüllung sie nicht Grundlage der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sein kann (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 58/09 R).
In formeller Hinsicht muss wegen der einschneidenden Folgen der Rücknahmefiktion sichergestellt sein, dass es sich bei der Betreibensaufforderung nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Richter nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen. Die Betreibensaufforderung muss daher nach der Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 01.07.2010, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens muss daneben auch inhaltlichen Anforderungen genügen. Dem Kläger muss im Rahmen des § 102 Abs. 2 S. 3 SGG klar und unzweifelhaft deutlich gemacht werden, welche Verfahrenshandlung er vornehmen muss, um die Fiktion der Rücknahme seiner Klage abzuwenden. Die Handlungen zum (hinreichenden) Betreiben des Verfahrens müssen – abhängig vom Stand des Verfahrens – möglichst konkret bezeichnet werden; allgemeine Aufforderungen zum Tätigwerden genügen grundsätzlich nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 8c zu § 102; NK-VwGO/Schmid § 92 Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 12.07.2011, Az.: L 11 KR 1429/11).
Diese Anforderungen werden durch die im vorliegenden Verfahren unter dem Datum vom 05.02.2014 erteilte Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht erfüllt. Das SG hat bei der angegriffenen Feststellung, das Verfahren sei durch fiktive Klagerücknahme erledigt, übersehen, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen Betreibensaufforderung nicht geführt werden kann. Zwar wurde die Aufforderung vom 05.02.2014 an den Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.02.2014 zugestellt. Aus dieser Aufforderung alleine war für den Kläger jedoch nicht zu entnehmen, welche Verfahrenshandlungen konkret gefordert waren. Es wurde dort lediglich pauschal gefordert, das „gerichtliche Schreiben vom 28.10.2013“ zu beantworten. Den Zugang dieses ersten Schreibens nebst Anlagen hat der Kläger aber stets bestritten und diesen Umstand – wie auch seine erfolglosen Bemühungen an das Schreiben nebst Anlagen zu gelangen – in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft dargelegt. Der Betreibensaufforderung selbst war dieses Schreiben nebst Anlagen nicht beigefügt. Zwar wusste der Kläger aufgrund des nachweislich mit der Geschäftsstelle des SG geführten Telefonats, dass mit diesem gerichtlichem Schreiben vom 28.10.2013 ein Verfahrensschriftsatz der Beklagten übermittelt werden und er zur Fortführung des Verfahrens Stellung nehmen sollte. Gleichwohl konnte diese Verfahrenshandlung vom Kläger ernsthaft nicht verlangt werden, da sich in den Akten des SG kein Nachweis findet, dass der Kläger das der Betreibensaufforderung zugrunde liegende Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen auch tatsächlich erhalten hat. Das Schreiben wurde zwar mehrfach abgesandt, jedoch jeweils nur mit einfachem Brief. Spätestens nachdem der Kläger am 19.03.2014 telefonisch mitgeteilt hatte, das Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen nicht erhalten zu haben und hierzu auch zumindest glaubhafte Gründe angab, hätte es sich für das SG aufdrängen müssen, zur nachweislichen Herbeiführung der Voraussetzungen einer fiktiven Klagerücknahme auch die Aufforderung vom 28.10.2013 nebst Anlagen förmlich zuzustellen. Denn ohne Nachweis der Kenntnis des Klägers von dem aktualisierten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24.09.2013 lagen gerade keine begründeten Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vor (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 8a zu § 102). Wird der Zugang des Ausgangsschreibens bestritten, so steht das Fehlen eines entsprechenden Zustellungsnachweises auch für das Ausgangsschreiben der Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 S 1SGG regelmäßig entgegen (so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 21.03.2011, Az.: L 10 AL 165/09).
Infolge der nicht eingetretenen Beendigung durch Klagerücknahmefiktion ist das Klageverfahren weiterhin am SG rechtshängig i. S.v. § 94 SGG, so dass eine Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 SGG in die Ausgangsinstanz entbehrlich ist (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, Az.: L 7 SB 105/13 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung berücksichtigt die in erster Instanz weiterbestehende Rechtshängigkeit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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