(Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs 3 S 3 SGB 10 – Wiederaufnahmegrund gem § 580 ZPO – arglistige Täuschung – Betrug – Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft – Vorliegen eines Restitutionsgrundes – keine Erforderlichkeit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung)