Arbeitsrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Pauschgebühr – Gebührenermäßigung – Gleichsetzung von kontradiktorischen Gerichtsentscheidungen (hier: Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG) mit Urteilen)

Aktenzeichen  L 1 SF 396/21 E

Datum:
10.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LSGTH:2022:0510.L1SF396.21E.00
Normen:
§ 186 S 1 SGG
§ 153 Abs 4 SGG
§ 158 S 3 SGG
§ 184 Abs 1 SGG
§ 184 Abs 2 SGG
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Spruchkörper:
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Leitsatz

Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift sind Urteilen in § 186 SGG kontradiktorische, mithin urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen, denn auch in diesen Fällen hat die Aussicht auf Ermäßigung der Pauschgebühr ihr Ziel verfehlt, das Gericht zu entlasten. (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 2. Februar 2021, L 2 EG 1158/18, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr unter der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2021 für das Verfahren L 2 EG 1158/18 mit der Postenkennung 6007 L 569/4-39 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Erhebung der vollen Pauschgebühr für das Verfahren L 2 EG 1158/18. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Zahlung von Elterngeld Plus für einen bestimmten Zeitraum. Durch Beschluss vom 2. Februar 2021 hat der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. Juli 2018 zurückgewiesen. Der Kostenbeamte des Thüringer Landessozialgerichts erteilte dem Erinnerungsführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite nach § 189 SGG. Für das Verfahren L 2 EG 1158/18 wurde die volle Pauschgebühr i. H. v. 225 Euro in Ansatz gebracht. Gegen den Auszug aus dem Gebührenverzeichnis vom 19. April 2021 hat der Erinnerungsführer Einwendungen erhoben. Gemäß § 186 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) habe eine Halbierung des Gebührensatzes zu erfolgen. Es dürfe nur eine Gebühr i. H. v. 112,50 Euro festgesetzt werden. Eine erweiternde Auslegung des § 186 SGG über dessen Wortlaut hinaus auch auf andere Gerichtsentscheidungen als Urteile wie z.B. verfahrensbeendende Beschlüsse im einstweiligen Rechtschutzverfahren oder Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG sei weder möglich noch geboten. Bei der fehlenden Erwähnung von Beschlüssen als Erledigungsform in § 186 SGG handle es sich gerade nicht um ein Redaktionsversehen. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 186 SGG ergebe sich nicht die Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung der Norm. Die in § 186 SGG vorgesehene Kostenermäßigung solle Versicherungsträger veranlassen, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben. Diese Zielrichtung sei auch gewahrt, wenn weiterhin nur Entscheidungen durch Urteil eine volle Pauschgebühr auslösten. Ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG verursache nicht den gleichen Aufwand wie ein Urteil. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn die drei Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hielten. Dies komme regelmäßig nur bei einfach gelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen in Betracht.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Pauschgebühr unter der Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2021 auf 112,50 Euro zu reduzieren.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Bei Erledigung des Berufungsverfahrens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG sei die Pauschgebühr zu entrichten, wie sie für Urteile anfalle. Nach §§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 SGG sei ein solcher Beschluss einem Urteil gleichgestellt. Aus diesem Grund sei eine unterschiedliche pauschgebührenrechtliche Behandlung nicht geboten.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühr nach § 189 Abs. 2 SGG ist statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zu Recht hat der Urkundsbeamte die Pauschgebühr nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG in voller Höhe festgestellt. Auch wenn sich das zugrundeliegende Klageverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG erledigt hat, liegt ein Fall des § 186 SGG nicht vor.
Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten (Satz 1). Sie entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Satz 2). § 184 Abs. 2 SGG bestimmt unter anderem, dass die Gebühr für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 Euro festgesetzt wird. Nach § 185 SGG wird die Gebühr fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Nach § 186 SGG ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird (Satz 1); sie entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (Satz 2). Richtig ist zwar, dass nach dem Wortlaut des § 186 Satz 1 SGG jede Erledigung anders als durch Urteil die Ermäßigung bewirken würde. Allerdings führt allein der Wortlaut des § 186 SGG zu keinem überzeugenden Ergebnis (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2018 – L 1 SF 1194/18 E –, juris). Die Vorschrift soll durch Ermäßigung oder Wegfall der Pauschgebühr die Bereitschaft der gebührenpflichtigen Leistungsträger fördern, eine aussichtslose Rechtsverfolgung/-verteidigung aufzugeben und auf diese Weise die Gerichte entlasten (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 186 Rn. 1 unter Verweis auf die Begründung zu § 133 E SGO, BT-Drs. I/4357, S. 33). Ein weiteres Motiv des Gesetzgebers dürfte es gewesen sein, die dem Staat entstehenden Kosten der Gerichtshaltung zu senken (vgl. BSG in SGb 1965, S. 62, 63 = SozR SGG § 186 Nr. 1). Daher ist entscheidend für die Auslegung von § 186 Satz 1 SGG, dass durch eine Erledigung des Rechtsstreits auf andere Weise, etwa durch Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich die Notwendigkeit entfällt, das Verfahren in der Sache streitig zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2006, Az. L 9 AL 109/05, Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift sind Urteilen in § 186 SGG kontradiktorische, mithin urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen, denn auch in diesen Fällen hat die Aussicht auf Ermäßigung der Pauschgebühr ihr Ziel verfehlt, das Gericht zu entlasten.
Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2020, L 7 SF 7/20 E (R), zitiert nach Juris, an, dass eine erweiternde Auslegung des § 186 SGG über dessen Wortlaut hinaus auch auf andere Gerichtsentscheidungen als Urteile, die urteilsvertretende Funktion haben, wie z.B. verfahrensbeendende Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG, § 158 SGG oder § 169 SGG, weder möglich noch geboten ist. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 1993, S. 49) den Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) sowie die Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG und § 158 Satz 2 SGG eingeführt hat. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung davon abgesehen, diese Entscheidungsformen ausdrücklich in § 185 SGG zu nennen, weil für diese Entscheidungsformen die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 54). Da die verfahrensbeendende Beschlüsse nach den §§ 153 Abs. 4, 158 Satz 2 SGG hinsichtlich der Rechtsmittel einem Urteil entsprechen (vgl. die §§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 SGG) sind auch diese Entscheidungsformen im Rahmen des § 185 SGG einem Urteil gleich zu erachten.
Soweit hiergegen in der Literatur angeführt wird, dass bei einer vergleichenden Betrachtung des gerichtlichen Kostenaufwands bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG von einer Verringerung des gerichtlichen Aufwands ausgegangen wird und dies sich auch bei der Höhe der Pauschgebühr niederschlagen sollte (vgl. Loytved, jurisPR-SozR 5/2021 Anm. 6), steht dem entgegen, dass bei einer Rücknahme der Klage/Berufung, einem Vergleich oder einem Anerkenntnis typischer Weise ein wesentlich geringerer Gerichtsaufwand entsteht. Entscheidend für die Bejahung einer Gebührenermäßigung nach § 186 Satz 1 SGG ist die unstreitige Erledigung der Sache. Unerheblich ist der verursachte Gerichts- oder Prüfungsaufwand im Einzelfall. Dies ist bereits dem Wesen der Pauschgebühr immanent. Eine Berücksichtigung des konkreten Aufwands lässt sich weder der Gesetzesbegründung noch der Systematik der Norm entnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr pauschalierend allein auf das Erfordernis einer kontradiktorischen Entscheidung abgestellt. Maßgeblich ist allein die Entlastung der Gerichte durch Aufgabe einer aussichtslosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BT-Drucks. I/4357, S. 33 zu § 133). Daher ist entscheidend für die Auslegung von § 186 Satz 1 SGG, dass durch eine Erledigung des Rechtsstreits auf andere Weise, etwa durch Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich die Notwendigkeit entfällt, das Verfahren in der Sache streitig zu entscheiden (vgl. Hartmut Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 186 SGG [Stand: 31.03.2020] Rn.18.1). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift sind Urteilen in § 186 SGG kontradiktorische, mithin urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen, denn auch in diesen Fällen hat die Aussicht auf Ermäßigung der Pauschgebühr ihr Ziel verfehlt, das Gericht zu entlasten.
Der Beschluss ist nach §§ 189 Abs. 2 Satz 2, 177 SGG unanfechtbar.


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