Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Frist, Verwaltungsgerichtshof, Rechtsmittel, Verfahren, Verlust, Antragsteller, Schriftsatz, Verschulden, Anwendung, Unkenntnis, Erhebung, Fristwahrung, Einlegung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Beschwerde gegen Beschluss, Verlust des Rechtsmittels

Aktenzeichen  6 CE 22.1250

Datum:
30.5.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13312
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 5 E 22.342 2022-05-05 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.922,02 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, die am 19. Mai 2022 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Mai 2022 zurückgenommen. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeführers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers beantragte Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Von einer in diesem Sinne unverschuldeten Unkenntnis der Sachlage kann hier nicht gesprochen werden. Auch wenn die Frist für die Einlegung der Beschwerde nur zwei Wochen beträgt, befreit dies den Prozessbevollmächtigten nicht davon, sich im Zweifelsfalle bei seinem Mandanten zu erkundigen, ob dieses Rechtsmittel ergriffen werden soll. Wenn er ohne diese Rückfrage – zur Fristwahrung – Beschwerde einlegt, weil der Mandant nicht rechtzeitig von sich aus mitgeteilt hat, dass er dies nicht will, liegt daher keine unverschuldete Unkenntnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor. Vielmehr muss der Bevollmächtigte stets damit rechnen, dass ein Mandant ein Verfahren nicht fortsetzen möchte. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer im Übrigen zurechnen lassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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