Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch im Falle einer bundesgesetzlichen Regelung bejaht, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO besteht zwischen der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Normanwenderin und dem Normadressaten, bisherige verfassungsrechtliche Bedenken durch Einführung von § 22a IfSG ausgeräumt, kein Fall des Rückwirkungsverbots