Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Masern-Impfpflicht § 20 Abs. 8 ff IfSG in Kindertageseinrichtung, Betretungsuntersagung § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG, Anforderungen an den verwendeten Impfstoff, Auslegung, Kombinationsimpfstoffe § 20 Abs. 8 Satz 3, Abs. 9 Satz 8 IfSG, In der Schweiz zugelassener Masern-Einzelimpfstoff, Einzel-Import § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz

Aktenzeichen  AN 18 S 22.00535

Datum:
5.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9599
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 20 Abs. 8 ff.

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2021 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Zusammenhang mit der Masern-Impfpflicht.
Der am … 2018 geborene Antragsteller zu 1) besucht seit dem 21. Oktober 2019 die Gemeinschaftseinrichtung „…“ am Standort … Das Kinderhaus besteht aus der Kinderkrippe für Kleinkinder mit 22 Plätzen und dem Kindergarten mit 25 Plätzen. Bislang besucht der Antragsteller zu 1) die Gruppe der „…“ der Kinderkrippe.
Zum September 2021 sollte der Antragsteller zu 1) von der Kinderkrippe in den Kindergarten wechseln. Nachdem ihm dies innerhalb einer „Schnupperphase“ allerdings schwerfiel, wurde aus pädagogischen Gründen entschieden, ihn noch einige Wochen in der Gruppe der Kinderkrippe zu belassen. Mit Meldebogen vom 4. Oktober 2021 informierte die Einrichtungsleitung des Kinderhauses die Antragsgegnerin darüber, dass beim Antragsteller zu 1) ein vollständiger Impfschutz gegen Masern derzeit nicht gegeben und voraussichtlich erst zum Dezember 2021 möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller zu 1) einmal mit dem Masern-Monoimpfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ durch die Arztpraxis Dr. med. …, …, geimpft. Es handelt sich dabei um einen in Deutschland nicht zugelassenen Einzelimpfstoff der Firma Emergent BioSolutions Berna GmbH (auch Paxvax Berna GmbH) gegen das Masernvirus, der eine Zulassung in der Schweiz hat und als Einzelimport gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz von deutschen Apotheken bestellt werden kann. Von Oktober bis Dezember 2021 besuchte der Antragsteller zu 1) das Kinderhaus nicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu 2), der Mutter des Antragstellers zu 1), eine der in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG genannten Nachweise über den Masernschutz ihres Sohnes bis 18. November 2021 vorzulegen. Am 18. November 2021 legte die Antragstellerin zu 2) der Antragsgegnerin ein Attest der Praxis Dr. med. … in … vor, dass dem Antragsteller zu 1) bescheinigte, aufgrund mehrerer Infekte der oberen Luftwege derzeit noch keine zweite Masernschutzimpfung erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 30. November 2021 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) darüber, dass das Attest weder als Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG noch als ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG akzeptiert werden könne. Am 8. Dezember 2021 erfolgte die zweite Impfung des Antragstellers zu 1) mit dem Einzelimpfstoff. Am 14. Dezember 2021 legten die Antragsteller dem Gesundheitsamt … den Impfausweis des Antragstellers zu 1) mit oben genannten Einträgen zur Masernimpfung vor und erhielten daraufhin eine Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz ausgehändigt.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2021 wurde die Antragstellerin zu 2) verpflichtet, die Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz des Antragstellers zu 1) vom 14. Dezember 2021 sowie ggf. alle Kopien dieses Dokuments bis zum 7. Januar 2022 an das Gesundheitsamt … herauszugeben (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde dem Antragsteller zu 1) bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes das Betreten anderer Kindertageseinrichtungen als der Kinderkrippe des Kinderhauses „…“, …, … untersagt (Ziffer 2 des Bescheids). Ziffer 1 des Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3 des Bescheids) und im Falle der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Bescheinigung vom 14. Dezember 2021 sei der Antragstellerin zu 2) zu Unrecht erteilt worden, sodass sich das Herausgabeverlangen auf Art. 52 BayVwVfG analog stütze. Zwar habe der zur Aushändigung der Bescheinigung vorgezeigte Impfpass zwei Masernschutzimpfungen enthalten, diese seien jedoch mit dem Einzelimpfstoff „Measles Vaccine Live B.P.“ des Serum Institute of India erfolgt, der in Deutschland nicht zugelassen sei. Ein Masernschutz im Sinne des § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG könne somit durch diese Impfungen nicht erworben werden.
Das Betretungsverbot in Ziffer. 2 des Bescheids finde seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Ein zulässiger Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz im Rechtssinne sei bislang trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Einträge im Impfausweis zu Masernschutzimpfungen mit dem Impfstoff „Measles Vaccine Live B. P.“ seien zwar wie ausgeführt, nicht als Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zulässig, könnten aber von weniger sachkundigen Personen als Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes akzeptiert werden, und somit eine rechtswidrige Betreuung (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) des Antragstellers zu 1) ermöglichen. Da dieser bereits einmal ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes in einer anderen Pflegeform (Kindergarten) in der aktuell besuchten Kindertagesstätte betreut worden sei, erscheine es erforderlich, eine erneute rechtswidrige Betreuung in einer anderen Pflegeform oder einer anderen Einrichtung bereits im Vorfeld durch ein entsprechendes Betretungsverbot zu unterbinden. Andere geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang müsse das private Interesse an einer Betreuung in einer anderen als der aktuellen Pflegeform in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit zurückstehen.
Die Antragsteller händigten die Impfbescheinigung daraufhin an die Antragsgegnerin aus.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022, eingegangen am Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, erhoben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragten, festzustellen, dass die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 21. Dezember 2021 rechtswidrig war, sowie die Aufhebung der Untersagungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022, eingegangen am selben Tag, beantragten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Januar 2022 gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2021 anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Untersagungsanordnung erscheine offensichtlich rechtswidrig, da aus Sicht und nach Überzeugung der Antragsteller diese die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG durch Vorlage der Bescheinigung über die Durchführung zweier Masernimpfungen mit dem Masern-Einzelimpfstoff „Measles Vaccine Live“ bereits umfänglich erfüllt hätten.
Anders als bei der Nachweispflicht gegen Covid-19 in § 20a Abs. 2 Nr. 1 IfSG enthalte § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG in Bezug auf die Begriffsbestimmung des „ausreichenden Impfschutzes“ weder eine Eingrenzung auf in Deutschland zugelassene Impfstoffe noch eine Eingrenzung auf von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Masern-Impfstoffe. Die ausdrücklich vom Gesetzgeber anders gewählte Regelung im Rahmen des § 20 Abs. 8 IfSG betreffend den klassischen Masernschutz spreche systematisch dafür, dass hier jedwede Impfung mit einem auch nur in der Schweiz zugelassenen Impfstoff ausreichen solle. Anderes folge auch nicht aus § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG. Diese Bestimmung stelle klar, dass die Impfpflicht nicht allein mangels Verfügbarkeit eines Masern-Einzelimpfstoffes entfalle, sie treffe aber andersherum keine Aussage darüber, ob – wenn sich Eltern unter den besonderen Bedingungen des Bezuges eines nur im Ausland zugelassenen Einzel-Impfstoffes im Wege einer Einzelverschreibung nach § 73 Arzneimittelgesetz zur Impfung ihres Kindes mit einem Mono-Impfstoff entschieden – diese Impfung als ausreichender Impfschutz gegen Masern anzuerkennen sei oder nicht. Ein eventueller Ausschluss einzelner nicht anerkannter Impfstoffe müsse – auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot Art. 103 GG – ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Dieses Auslegungsergebnis werde auch dadurch unterstrichen, dass zahlreiche Stimmen im Zuge der Debatte um die Masernimpfpflicht die Verfügbarkeit eines Masern-Monoimpfstoffes gefordert und Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht geäußert hätten, soweit in Deutschland nicht auch ein Masern-Einzelimpfstoff verfügbar sei.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Nachweis zweier Impfungen mit einem (nur) in der Schweiz zugelassenen Masern-Einzelimpfstoff nicht die Voraussetzungen des Nachweises nach § 20 Abs. 8 ff IfSG erfüllen solle. Wären die Antragsteller zur Zeit der Masernimpfung in der Schweiz wohnhaft gewesen und erst später nach Deutschland umgezogen, würde die Antragsgegnerin den Nachweis ausreichenden Masernschutzes zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Gemeinschaftseinrichtung wohl nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, den hiesigen Fall anders zu bewerten.
Auch wenn die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, könne davon ausgegangen werden, dass die Schweiz mit einem vergleichbar hoch entwickelten Gesundheitswesen bezüglich der Zulassungsbedingungen (also Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit) ähnliche und vergleichbare Standards aufweise wie die übrigen europäischen Staaten. Dass ein früher auch in Deutschland zugelassener Masern-Einzelimpfstoff in Deutschland nicht mehr vermarktet werde und mittlerweile die Zulassung offenbar mangels Nutzung erloschen sei, sei allein der Hersteller- und Vertriebsstrategie der Pharmaunternehmen geschuldet. Offenbar sei Produktion und Vertrieb des Masern-Einzelimpfstoffes aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen in Deutschland eingestellt worden. Jedenfalls habe es demnach keinen Widerruf der Zulassung in Deutschland wegen Verdachts geringerer Wirksamkeit des Masern-Einzelimpfstoffes o.ä. gegeben, was allein die Nichtanerkennung des Impfstoffes im Rahmen des § 20 Abs. 8 ff IfSG rechtfertigen könne. Global betrachtet gelte der vom Serum Institute of India hergestellte Einzelimpfstoff als vielfach bewährt, er werde seit Jahrzehnten in 140 Länder exportiert.
Zur Frage der Antikörperbestimmung tragen die Antragsteller unter Vorlage zweier Studien vor, es möge zutreffen, dass das in Deutschland häufig angewendete Enzyme-Linked-Immunosorbent-Assay Testverfahren (ELISA) die durch den „Measels Vaccine Live“ erzeugte Immunität gegen Masern nicht ganz so zuverlässig erkenne wie der aufwendigere und teurere Plaque-Reduction-Neutralisation-Test (PRNT), der als internationaler „Gold-Standard“ gelte. Es stelle sich allerdings nicht entscheidend die Frage, inwieweit durch die gängigen oder andere Labortests eine Immunität nach Impfung zuverlässig nachgewiesen werden könne, sondern ob die Impfung mit dem Einzelimpfstoff tatsächlich eine zuverlässige Immunität verleihe.
Die Impfung mit in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoffen sei auch nicht aus anderen Gründen verboten oder illegal. Der in der Schweiz zugelassene Masern-Einzelimpfstoff könne zulässigerweise als Einzelverschreibung gemäß § 73 AMG über in Deutschland ansässige Apotheken bezogen werden. Er könne auch zulässigerweise von Ärztinnen und Ärzten nach entsprechender Aufklärung auch über den fehlenden Zulassungsstatus und dessen rechtliche Konsequenzen (Wegfall der Herstellerhaftung) in Deutschland und mit der entsprechenden Einwilligung als sog. „unlicensed use“ verimpft werden. Die Möglichkeit eines Bezuges und einer Verimpfung des Mono-Impfstoffes aus der Schweiz sei damit in Deutschland zwar nicht empfohlen, aber auch nicht verboten. Dies zeige nicht zuletzt auch eine Parallele zu den Covid-19-Schutzimpfungen bei Kindern. Auch dort sei es nicht selten, dass Covid-19-Schutzimpfungen mit entsprechender Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern auch im „Off-Label-Use“ bei Kindern außerhalb der in der Zulassung umfassten Altersgruppe, für die ein Impfstoff nach der jeweiligen Altersgrenze nicht zugelassen war, verimpft wurde und werde. Wenn ein Impfstoff legal eingeführt und verabreicht werden könne, spreche dies dafür, ihn – auch mangels anderslautender gesetzlicher Vorgaben – als „ausreichenden Impfschutz gegen Masern“ nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG anzuerkennen. Dem Unterzeichner sei auch bundesweit kein anderer Fall bekannt, in dem die dokumentierte und nachgewiesene Impfung mit dem Impfstoff „Measels Vaccine Live“ von einem Gesundheitsamt oder einer Gemeinschaftseinrichtung nicht als Nachweis ausreichenden Masernschutzes gemäß § 20 Abs. 8 IfSG anerkannt worden wäre.
Selbst bei Annahme lediglich offener Erfolgsaussichten bestünde kein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes, da die Gefahr der Ansteckung mit Masern in Deutschland seit Jahren sehr gering sei. Aufgrund der seit 1. März 2020 geltenden gesetzlichen Nachweispflicht ausreichenden Masernschutzes vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 20 Abs. 8 ff IfSG sei davon auszugehen, dass der Masernschutz der übrigen Betreuten in der Gemeinschaftseinrichtung bereits hoch und auch deshalb ein Ansteckungs- und Übertragungsrisiko in der Einrichtung höchst gering sei. Zudem weise der Antragsteller zu 1) ja gerade nachweislich zwei Masernimpfungen auf. Anhaltspunkte dafür, dass der in der Schweiz zugelassene und hier verimpfte Einzelimpfstoff weniger wirksam oder sonst weniger zur Erreichung des Masernschutzes geeignet wäre, seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal auch die Schweiz lediglich wirksamkeitsgeprüfte Impfstoffe zulasse.
Die vorliegende Konstellation sei daher nicht vergleichbar mit der Konstellation der Verhängung eines Betretungsverbotes wegen vollständigen Fehlens jeglichen Masernschutzes, wie es der typische Tatbestand für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 20 Abs. 12 S. 4 IfSG sei.
Die Angelegenheit sei zudem auch dringlich. Durch die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides werde der Antragsteller zu 1) daran gehindert, aktuell altersentsprechend von der bisherigen Krippengruppe in die Kindergartengruppe für die älteren Kindergartenkinder zu wechseln und dort betreut zu werden. Die Antragsteller zu 2) und 3) als sorgeberechtigte Eltern wie auch die Gruppen- und Einrichtungsleitung und das Jugendamt würden diesen Wechsel aus pädagogischer Sicht befürworten, insbesondere da der Antragsteller zu 1) als ältestes Kind in der Krippe mittlerweile stark unterfordert sei.
Lediglich hilfsweise werde angemerkt, dass die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles ergebe, dass im Hinblick auf die Kinderkrippe und den Kindergarten des Kinderhauses von einer einheitlichen „Einrichtung“ im Sinne des § 20 Abs. 8 IfSG auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot seien gegeben, da für den Antragsteller zu 1) bislang kein den Anforderungen des § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG entsprechender Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorliege. Insbesondere könne durch eine zweifache Impfung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff die Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht erfüllt werden.
Richtig sei, dass § 20 Abs. 8 IfSG keine spezifischen Anforderungen an den verwendeten Impfstoff stelle und damit der Eindruck entstehen könne, dass grundsätzlich die Verwendung jedes Impfstoffs, unabhängig von einer Zulassung in Deutschland bzw. einer Empfehlung der STIKO, zur Erfüllung der Nachweispflicht genüge. Im Hinblick auf die Gesetzeshistorie und -begründung seien allerdings durch den Gesetzgeber vorgesehene Einschränkungen auszumachen, insbesondere gehe aus der gesamten Beschlussvorlage eindeutig hervor, dass die verstärkte Orientierung an die Empfehlungen der STIKO ausdrücklich begrüßt worden sei. Dass der Gesetzgeber den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der STIKO besonderes Gewicht im Bereich des Infektionsschutzes einräumen wolle, verdeutliche zudem § 4 IfSG und § 20 Abs. 2 IfSG.
Des Weiteren sprächen auch medizinische Gründe gegen die Anerkennung des von den Antragstellern verwendeten schweizerischen Impfstoffs. Auf eine entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit E-Mail vom 11. März 2022 diesbezüglich folgende Stellungnahme abgegeben: Aufgrund der fehlenden deutschen Zulassung werde der Impfstoff nicht vom Paul-Ehrlich-Institut im Rahmen der Chargenprüfung auf seine Qualität hin geprüft. Es lägen auch keine Informationen hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit unter europäischen Bedingungen vor. Außerdem werde für den Impfstoff ein Virus vom Edmonston-Zagreb-Stamm verwendet, während bei den in Europa zugelassenen Impfstoffen der Enders-Edmonston oder Schwarz-Stamm eingesetzt werde, da ihm höhere Antikörpertiter zugeschrieben würden. Aufgrund der unterschiedlichen Virusstämme müsse geprüft werden, ob bei der Bestimmung der Masern-Antikörper durch europäische Labore die Immunisierung durch „Measles Vaccine Live“ überhaupt erkannt werden könnte. Das Ministerium kommt zu dem Schluss, dass eine Impfung mit dem aus der Schweiz importierten Impfstoff zwar nicht untersagt werden könne, der Antragsgegnerin jedoch zu empfehlen sei, eine von den Betroffenen in Eigenkosten durchzuführende Titerbestimmung einzufordern, um den Nachweis einer ausreichenden Immunität gegen Masern nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG führen zu können.
Der geplante Wechsel des Antragstellers zu 1) stelle auch einen Einrichtungswechsel dar, sodass die Sonderregelung für Bestandskinder nach § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG vorliegend nicht zur Anwendung komme. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG sei auf den „Betreuungsbestand“, somit auf diejenigen Personen, die seit dem Stichtag 1. März 2020 ununterbrochen in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, beschränkt. Bei der Kinderkrippe des Kindeshauses … und der Kindergarten-Gruppe des Kinderhauses handele es sich aber um zwei unterschiedliche Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG. Es fände kein Wechsel einer homogenen Gruppe von der Kinderkrippe in den Kindergarten statt. Stattdessen würden neue Aufnahmeverträge abgeschlossen, zudem kämen auch Kinder hinzu, die vorher nicht die Krippe im selben Gebäude besucht hätten. Die Kindergartengruppe werde neu zusammengesetzt, sodass das Risiko von Maserninfektionen steige. Die Tatsache, dass die beiden Einrichtungen vom selben Träger im selben Gebäude betrieben würden, ändere an dieser Feststellung aufgrund des Sinn und Zwecks des Masernschutzgesetzes nichts. Dieser bestehe ausweislich der Gesetzesbegründung darin, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Masern gehörten zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verliefen schwer und zögen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Dieser angestrebte Schutzzweck werde jedoch konterkariert, würde man wegen der bloßen räumlichen Nähe die Kinderkrippe und den Kindergarten als einheitliche Einrichtung werten. Zudem sei der gesamte organisatorische Aufbau des Kinderhauses auf den Betrieb zweier unterschiedlicher Kindertageseinrichtungen ausgerichtet. Dass auch die Einrichtungsleitung des Kinderhauses … bei der Kinderkrippe und dem Kindergarten grundsätzlich von zwei unterschiedlichen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. Infektionsschutzgesetzes ausgehe, zeige bereits die Tatsache, dass die Einrichtungsleitung den mangelhaften Masernimpfstatus des Antragstellers zu 1) zum Zeitpunkt des geplanten Wechsels von der Kinderkrippe in den Kindergarten dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin gemeldet habe. Aufgrund der Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG erfolge dies nur bei neu in eine Gemeinschaftseinrichtung hinzukommenden Kindern.
Eine im Verfahren von der Antragsgegnerin angeregte Titerbestimmung zur Erlangung eines ärztlichen Zeugnisses über eine Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG lehnten die Antragsteller mit Verweis auf den bereits bestehenden Impfnachweis, sowie den körperlichen Eingriff und die Kostenbelastung ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (AN 18 K 22.00159) gerichtete Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sofort vollziehbare Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2021 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Vorliegend entfällt diese jedoch im Hinblick auf die Betretungsuntersagung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.
Der Antragsteller zu 1) ist als Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsaktes auch antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Betretungsuntersagung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist konkret gegen den Antragsteller zu 1) gerichtet und untersagt diesem das Betreten anderer Kindertageseinrichtungen, sodass eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten in Betracht kommt. Eine eigene Antragsbefugnis steht ebenso den sorgeberechtigten Eltern als Antragsteller zu 2) und 3) zu. Der dreijährige Antragsteller zu 1) betritt die von ihm besuchte Kindertageseinrichtung nicht selbständig, sondern wird nach Entschluss der Eltern in diese gebracht. Gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hat, sofern eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Adressat und betroffen von der Betretungsuntersagung sind damit auch beide sorgeberechtigten Elternteile, da diese faktisch und gesetzlich Sorge und Verantwortung dafür tragen, dass das Verbot aus dem streitgegenständlichen Bescheid eingehalten wird. Die Untersagung greift auf diese Weise in ihr gemeinsames Recht auf Erziehung des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ein und eröffnet ihnen somit eine selbständige Antragsbefugnis (vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 424).
2. Der Eilantrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage – wie vorliegend – kraft Gesetzes entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, der die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wesentliches, aber nicht alleiniges Kriterium. Dabei können aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten allerdings weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben. Ergibt sich aus der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, dass der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt in der Regel das Suspensivinteresse des Antragstellers. Bleibt das Hauptsacheverfahren hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BayVGH, B.v. 26.07.2011 – 14 CS 11.535). Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
Vorliegend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass der gegen die streitgegenständliche Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2021 erhobenen Anfechtungsklage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen, da die Betretungsuntersagung der Antragsgegnerin voraussichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller somit in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Damit überwiegt im Rahmen einer Abwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme.
Die Anfechtungsklage ist nach summarischer Prüfung erfolgreich, weil sich die in Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2021 angeordnete Betretungsuntersagung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Die Antragsgegnerin stützt die Betretungsuntersagung auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG.
Mit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 10. Februar 2020, das im Wesentlichen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beinhaltet, gilt mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Pflicht zur Impfung gegen das Masernvirus für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder in solchen bzw. medizinischen Einrichtungen tätig sind. Hintergrund dieser Impfpflicht sind die anhaltend erhöhten Ansteckungsfallzahlen in Deutschland aufgrund der Infektiosität des Virus, sowie die teilweise durch Komplikationen bedingten schweren Verläufe und Folgeerkrankungen, die eine Infektion nach sich ziehen kann. Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen und durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten das Masernvirus mittelfristig in Deutschland zu eliminieren (BTDrucksache 19/13452, S. 1 f.). Im Mittelpunkt der Impfpflicht steht die Neufassung des § 20 Abs. 8 IfSG, die in ihrem Satz 1 Ziffer 1 unter anderem einen ausreichenden Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden, vorschreibt. Diese haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen der dort genannten Nachweise vorzulegen; hierbei handelt es sich namentlich um (1.) eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach Maßgabe von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, (2.) ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder (3.) eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat, § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist dieser Nachweis auf Anforderung auch dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, vorzulegen. Kommt die betroffene Person dieser Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz. 4 IfSG dem Betroffenen untersagen, die dem Betrieb einer der genannten Einrichtungen dienenden Räume zu betreten.
Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der zu der Anordnung ermächtigenden Rechtsnorm, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG, nicht erfüllt sind und der gegebene Sachverhalt damit die dort vorgesehene Rechtsfolge nicht trägt.
Dahinstehen kann letztlich, ob es sich bei der derzeit besuchten Kinderkrippe und dem Kindergarten für ältere Kinder, die unter dem gemeinsamen Namen „…“ betrieben werden, um eine einheitliche Einrichtung im Sinne des § 33 IfSG handelt bzw. ob der Wechsel zwischen Kinderkrippe und Kindergarten einen Einrichtungswechsel darstellt, der eine erneute Nachweisvorlage nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG erforderlich macht. Sofern mit der Argumentation der Antragsteller eine einheitliche Einrichtung angenommen wird, die lediglich zwei unterschiedliche Pflegeformen anbietet, bestünde aufgrund der „Bestandsregelung“ in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, die Personen wie dem Antragsteller zu 1), die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut wurden und noch werden, eine Frist zur Nachweisvorlage bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 einräumt, jedenfalls aktuell keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Betretungsverbots. Soweit hingegen mit der Argumentation der Antragsgegner Kinderkrippe und Kindergarten als selbständige Einrichtungen betrachtet werden, würde ein Einrichtungswechsel vorliegen, welcher die Vorlage eines entsprechenden Nachweises grundsätzlich erforderlich machen würde.
Dies kann letztlich dahinstehen, da die Anordnung jedenfalls aus den folgenden Gründen voraussichtlich rechtswidrig ist:
Dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtungen unterfallen nach § 33 IfSG solche Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; hierzu zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte (§ 33 Nr. 1 IfSG), die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 33 Nr. 2 IfSG) sowie Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (§ 33 Nr. 3 IfSG). Der Antragsteller zu 1) wird im „…“ und damit in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 33 Nr. 1 IfSG betreut, sodass er – jedenfalls zum Ablauf des 31. Juli 2022 – der Impfpflicht des § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG und damit der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gegenüber der Einrichtungsleitung bzw. des Gesundheitsamts unterfällt. Ist die nach § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG verpflichtete Person minderjährig, so hat gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den genannten Bestimmungen treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Personensorge zusteht. Dieser Nachweispflicht sind die Antragsteller nach Auffassung der Kammer allerdings durch Vorlage des Impfpasses des Antragstellers zu 1) am 14. Dezember 2021, der unter dem 31. August 2021 sowie dem 8. Dezember 2021 jeweils eine Masernschutzimpfung mit dem Masern-Einzelimpfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ ausweist, in erforderlichem Umfang nachgekommen.
Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind an den ausreichenden Impfschutz die in Satz 2 genannten Anforderungen zu stellen. Demnach besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Der Antragsteller zu 1) hat zwei Masernschutzimpfungen erhalten. Dass der verwendete Einzel-Impfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ nicht in Deutschland, sondern lediglich in der Schweiz zugelassen ist, steht dem nicht entgegen, da weder der Wortlaut der Bestimmungen oder die Gesetzesbegründung und -historie, noch die Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der Impfpflicht eine solch einschränkende Auslegung ergeben.
a) Eine Beschränkung lediglich auf in Deutschland zugelassene Masernimpfstoffe, lässt sich nicht mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG begründen. Dieser spricht ausdrücklich von mindestens zwei erforderlichen Schutzimpfungen gegen Masern. Dabei hat es der Gesetzgeber unterlassen, weitere Anforderungen an die Zulassung oder eine Empfehlung durch die STIKO, bzw. das für die Prüfung einer Zulassung und Chargenfreigabe eines Impfstoffs zuständige Paul-Ehrlich-Institut, oder an sonstige Merkmale des Impfstoffes gesetzlich zu verankern. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts kommt eine auf bestimmte Impfstoffe beschränkte Auslegung des Gesetzes nicht in Betracht; insbesondere da ein anderweitiger Wille des Gesetzgebers nicht ersichtlich ist.
Dies verdeutlicht insbesondere die Gesetzeshistorie, aus der sich ergibt, dass ein zunächst im Gesetzesentwurf enthaltener Verweis auf die Empfehlungen der STIKO, welche aktuell die Impfung mit den in Deutschland zugelassenen MMR (Masern-Mumps-Röteln) bzw. MMRV (Masern-Mumps-Röteln-Varizellen) – Kombinationsimpfstoffen empfiehlt (vgl. Epidemiologisches Bulletin des RKI 4/2022, S. 11), im Beschlussverfahren entfallen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem RKI im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz gemäß § 4 IfSG eine besondere Rolle eingeräumt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass den Einschätzungen des RKI in diesem Bereich besonderes Gewicht zukommt (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 9.2.2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 95 f.). Dem RKI angegliedert und gesetzlich verankert in § 20 Abs. 2 IfSG ist die STIKO, die Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen erarbeitet und veröffentlicht. Während § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch lautete: „Folgende Personen müssen einen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen: […]“ (vgl. BT-Drucksache 19/13452, S. 11), enthält die am 1. März 2020 in Kraft getretene Bestimmung keinen derartigen Verweis. Aus dem Bericht der Abgeordneten Rudolf Henke, Martina Stamm-Fibich, Detlev Spangenberg, Dr. Andrew Ullmann, Harald Weinberg und Kordula Schulz-Asch zu Beratungsverlauf und Beratungsergebnissen im federführenden Ausschuss (BT-Drucksache 19/15164, S. 44) geht hervor, dass der bislang gleitende Verweis auf die Empfehlungen der STIKO beim RKI zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Regelungstransparenz mit Anpassungen in den gesetzlichen Wortlaut übersetzt worden sei. Daraus lässt sich allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin vorgebracht ableiten, dass die Wortwahl „Übersetzung“ keine Abkehr vom Vorschlag des Verweises beinhalte, da die verstärkte Orientierung an den Empfehlungen der STIKO im Rahmen der Ausführungen der Fraktionen ausdrücklich begrüßt worden sei. Vielmehr verdeutlicht der Beratungsverlauf, dass aufgrund der der dynamischen Verweisung innewohnenden Rechtsunsicherheit und Intransparenz auf diese bewusst verzichtet wurde (so auch Gebhard in Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 20 Rn. 44). Dem Gesetzgeber wäre jedoch möglich gewesen, die Empfehlungen der STIKO unmittelbar – unter Verzicht auf eine dynamische Verweisung – in den Gesetzestext einzuarbeiten und damit im Gesetzgebungsverfahren erkannte Einschränkungen bzgl. des Impfstoffes auf in Deutschland zugelassene MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoffe festzuschreiben. Der letztlich erfolgte ersatzlose Verzicht auf jegliche Vorgaben bzgl. eines Impfstoffes spricht allerdings dafür, dass eine Beschränkung auf in Deutschland zugelassene Masernimpfstoffe nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
b) Auch die Regelungssystematik des Infektionsschutzgesetzes spricht vorliegend dafür, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit der gesetzlichen Statuierung von bestimmten Anforderungen an den verwendeten Impfstoff bekannt war, er von dieser aber bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. So enthalten die Bestimmungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19 ausdrücklich Anforderungen an den zur Immunisierung verwendeten Impfstoff. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die dort genannten Personen ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG verfügen.
§ 22a Abs. 1 IfSG lautet:
„Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,
2.insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3.die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.“
Der Gesetzgeber hat damit im Hinblick auf die einrichtungsbezogene „Corona-Impfpflicht“ das Erfordernis der Zulassung des Impfstoffes durch die Europäische Union oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung im Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich verankert. Zwar ist § 22a IfSG zeitlich nach der Masern-Impfpflicht eingeführt worden, die Regelung kann aber in begrenztem Umfang nichtsdestotrotz als Auslegungshilfe herangezogen werden, da dem Gesetzgeber auch bzgl. der Masern-Impfpflicht im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Beschränkungen bzgl. der verwendeten Impfstoffe bekannt war, er aber dennoch auf eine – wie nun bzgl. der „Corona-Impfpflicht“ vorgenommene – ausdrückliche Festschreibung im Gesetzestext verzichtet hat (vgl. oben).
c) Auch aufgrund der Regelungssystematik des § 20 IfSG kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Problematik unterschiedlicher auf dem Markt zur Verfügung stehender Impfstoffpräparate bereits im Blick hatte: So gilt die Impfpflicht gemäß § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung berücksichtige dieser Zusatz den Umstand, dass für die Durchführung von Masernimpfungen, die nach Satz 1 erforderlich werden, gegenwärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-Mumps-Röteln beziehungsweise gegen Masern-Mumps-Röteln-Windpocken zur Verfügung stünden. Soweit eine Immunisierung gegen Masern nur mit diesen Kombinationsimpfstoffen erfolgen könne, stehe das der grundsätzlichen Regel nach Satz 1 nicht entgegen (BT-Drucksache 19/13452, S. 28). Dem zugrunde liegt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Impfpflicht in Deutschland bereits lediglich Kombinationspräparate zugelassen waren. Die Wortwahl „auch“ deutet allerdings darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass neben Kombinationsimpfstoffen auch weitere (Einzel-)Impfstoffe zur Verfügung stehen könnten.
d) Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich die beschlossene Impfpflicht lediglich auf die Masernschutzimpfung bezog und bezieht, eine Impfpflicht für die weiteren in den in Deutschland ausschließlich zugelassenen Kombinationsimpfstoffen enthaltenen Komponenten, namentlich MumpsRöteln- bzw. Varizellen-Impfstoffe, besteht dagegen nicht (kritisch dazu bereits Bundesrat, BR-Drucksache 358/1/19, S. 32; Deutscher Ethikrat, Impfen als Pflicht? Stellungnahme, S. 66). Dabei bezieht sich der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht auf Impfstoffe, die in Deutschland zugelassen sind, sondern „zur Verfügung stehende“ Impfstoffe. Der im Falle des Antragstellers zu 1) verwendete Impfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ steht deutschen Verwendern insofern zur Verfügung, als ein Import des Präparats als Einzelimport gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz aus der Schweiz durch eine deutsche Apotheke wie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen der Stellungnahme vom 11. März 2022 erläutert, grundsätzlich möglich und zulässig ist. Davon geht der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG selbst aus, demnach kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 (Betreuungs- und Tätigkeitsverbote) zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Bei Inkrafttreten der Impfpflicht war dem Normgeber somit die Möglichkeit eines Einzelimports bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser, sofern die Erfüllung der Impfpflicht lediglich mit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen bezweckt gewesen wäre, diesbezüglich ausdrücklich eine anderslautende Bestimmung erlassen hätte.
e) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Masernimpfpflicht. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 23. September 2019 boten Anlass für die Erwägung einer Masern-Impfpflicht der lückenhafte Impfschutz in Deutschland; die bisherigen Maßnahmen zur Stärkung der Impfbereitschaft griffen demnach nicht in ausreichendem Maße durch. Oftmals werde zudem das Risiko einer Erkrankung und nachfolgender Komplikationen aus Unkenntnis falsch eingeschätzt. Ziel des Gesetzes sei daher der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kämen. Damit würden insbesondere auch jene Personen geschützt, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen könnten. Zudem sollten praktische Barrieren abgebaut werden, um die Umsetzung von Impfempfehlungen zu vereinfachen und so zu einer generellen Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung zu kommen (BT-Drucksache. 19/13452, S. 16). Es liegt demnach im Interesse des Normgebers, eine möglichst hohe Impfquote und -bereitschaft in der Bevölkerung und damit einen optimalen Infektionsschutz zu erreichen. Damit einher geht ein berechtigtes Interesse an der Verwendung sicherer und wirksamer Impfstoffe, wie sie beispielsweise durch das Durchlaufen eines deutschen Zulassungsverfahrens im Rahmen der Prüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut garantiert werden. Aus diesem Interesse lässt sich allerdings nicht ableiten, dass lediglich eine deutsche Zulassung die Wirksamkeit und Sicherheit eines Impfstoffes sicherstellen kann. Gerade im Hinblick auf § 22a Abs. 1 IfSG, der bzgl. der Corona Impfung auch von der Europäischen Union zugelassene oder im Ausland zugelassen Impfstoffe, die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind, zulässt, ist nicht zu ersehen, weshalb ein im europäischen Ausland mit vergleichbar entwickeltem Gesundheitssystem zugelassener Impfstoff nicht anzuerkennen wäre. Zudem drängt es sich im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf, dass die Schweiz an die Zulassung von Impfstoffen geringere Anforderungen stellen würde, als das deutsche Paul-Ehrlich-Institut. Im Gegenteil ist trotz der von der Antragsgegnerseite vorgebrachten Unterscheidung der verwendeten Virenstämme davon auszugehen, dass sich die Zulassungsbedingungen aufgrund des vergleichbar entwickelten Gesundheitswesens ähneln.
Dass europäische Labore die Immunisierung durch den Einzelimpfstoff aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung möglicherweise nicht erkennen könnten, kann nicht zulasten der Wirksamkeit der Immunisierung angeführt werden, zumal § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG lediglich von zwei Schutzimpfungen spricht, nicht aber davon, dass zusätzlich zur Sicherstellung der Immunisierung eine Antikörperbestimmung zu erfolgen hat. Die Empfehlung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, eine Titerbestimmung durchzuführen, stellt daher zwar eine Möglichkeit dar, alternativ zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu erlangen, ist aber keine Voraussetzung des Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes (vgl. Aligbe, Das neue Masernschutzgesetz, ARP 2020, 227 (228)).
3. Nach alledem ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweist, sodass für ein Betretungsverbot keine Grundlage besteht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren beträgt. Trotz Vorliegens einer subjektiven Antragshäufung wurden vorliegend die Werte der einzelnen Anträge nicht addiert, da die Antragsteller eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben