Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Verkürzung des Genesenenstatus

Aktenzeichen  3 VO 198/22

Datum:
2.5.2022
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2022:0502.3VO198.22.00
Normen:
§ 53 Abs 2 GKG 2004
§ 52 Abs 1 GKG 2004
§ 52 Abs 2 GKG 2004
§ 66 Abs 6 GKG 2004
§ 68 Abs 1 GKG 2004
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Spruchkörper:
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Leitsatz

Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert bei einem auf vorläufige Ausstellung eines amtlichen Nachweises über den Genesenenstatus bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung der SARS-CoV-2-Infektion oder auf vorläufige Feststellung des Fortbestehens des Genesenenstatus über diesen Zeitraum nicht auf die Hälfte zu verringern.(Rn.8)
(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 28. März 2022, 8 E 373/22 We, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – die Berichterstatterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 € festgesetzt.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in einem – wie auch hier vorliegenden – Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen.
Ausgehend hiervon richtet sich der Streitwert im vorliegenden Verfahren – wie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt – nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €.
Weder nach den Angaben im erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nach dem Vortrag im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz ergeben sich genügend konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Bedeutung der begehrten Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller bestimmt werden könnte.
Den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht nur einfach berücksichtigt. Mit den kumulativ gestellten Anträgen auf vorläufige Ausstellung eines amtlichen Nachweises über den Genesenenstatus bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung der SARS-CoV-2-Infektion und vorläufige Feststellung des Fortbestehens des Genesenenstatus über diesen Zeitraum hat der Antragsteller zwar zwei Streitgegenstände anhängig gemacht. Entsprechend Ziffer 1.1.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen waren diese Anträge jedoch nicht zu addieren, da der Feststellungsantrag im Hinblick auf den Antrag auf vorläufige Ausstellung eines amtlichen Nachweises über den Genesenenstatus keine selbstständige Bedeutung hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Auffangstreitwert auch nicht auf die Hälfte zu verringern. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar in der Regel ½ (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert jedoch bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (Ziffer 1.5 Satz 2).
Nach diesen Grundsätzen verbleibt es vorliegend bei dem einfachen Auffangwert von 5.000,00 €. Sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Ausstellung eines amtlichen Nachweises über den Genesenenstatus bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung der SARS-CoV-2-Infektion als auch die vorläufige Feststellung des Fortbestehens des Genesenenstatus über diesen Zeitraum stellen eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Im Erfolgsfall könnte sich der Antragsteller bereits ohne Einschränkungen auf den Genesenenstatus berufen. Er hätte insofern bereits dasselbe erreicht wie im Falle eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens, wobei eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohnehin nicht vor Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums zu erwarten wäre.
Soweit der Antragsteller für eine Verringerung des Streitwerts schließlich – ohne weitere Begründung – drei Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera mit Streitwertfestsetzungen in Höhe von 2.500,00 € benennt, vermag das Gericht hierauf mangels substantiierten Vortrags inhaltlich nicht einzugehen. Im Übrigen sind diese Festsetzungen für die vorliegende Entscheidung nicht bindend.
Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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