Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) – Rückbewirkung von Rechtsfolgen (“echte Rückwirkung”) durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) – hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus “Cum-Ex”-Geschäften erfolglos
((Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen)