Patentbeschwerdeverfahren – „Vorrichtungen zur Bestimmung des Blutvolumens und/oder Blutvolumenstroms und Verfahren zum Betreiben derselben“ – Zulässigkeit der Beschwerde – keine Notwendigkeit mündlicher Verhandlung
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind – Ablehnung von Beweisanträgen – Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
Patentbeschwerdeverfahren – Telefonat zwischen Prüfer und Anmeldevertreter im Prüfungsverfahren ersetzt keine Anhörung – Nachprüfung der Sachdienlichkeit einer Anhörung durch Beschwerdesenat ist auf Rechtskontrolle beschränkt – Einlegung der Beschwerde hätte ohne Verfahrensfehler entbehrlich sein können – Rückzahlung der Beschwerdegebühr