Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in „Neufällen“ nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK (juris: MRK) gerechtfertigt
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs – Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG – § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (juris: PsychKG SN 2007) verfassungswidrig und als gesetzliche Grundlage nicht geeignet – Gesetzliches Erfordernis der Zustimmung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters nicht hinreichend
Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) – erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei vorheriger Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (Abkehr von BVerfGK 16, 98) – Verstärkung der Vertrauensschutzbelange durch Art 5, 7 EMRK (juris: MRK)
Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung: Ablehnung der notwendigen Heilbehandlung durch den Betroffenen