(Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 15/18)
Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglich durch Rechtsbereinigungsgesetz ex nunc geänderter Rechtslage bei bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren