Verwaltungsrecht

Aufbewahrung von Druckluftwaffen

Aktenzeichen  24 ZB 18.1266

Datum:
13.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20660
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffVwV Nr. 36.2.1

 

Leitsatz

Die Nische in einem Zimmer ist kein fest verschlossenes Behältnis iSd Nr. 36.2.1 WaffVwV und daher zur Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff erfüllen, nicht geeignet. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Haustür der Wohnung, in der sich das Zimmer befindet, abschließbar ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 9 K 16.1307 2018-04-20 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot, Waffen und Munition unabhängig von ihrer Erlaubnisbedürftigkeit zu besitzen und zu erwerben.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 20. April 2018 abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. November 2016, mit dem das Verbot ausgesprochen wurde, sei rechtmäßig. Der Kläger habe jedenfalls dadurch gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen, dass er zwei Luftgewehre in einer Nische im Schlafzimmer an die Wand gelehnt über Jahre hinweg aufbewahrt habe. Dies rechtfertige den Schluss auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht sinngemäß geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Zulassungsbegründung erschöpft sich neben einer umfänglichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in der Behauptung, die Aufbewahrung der Luftgewehre im Schlafzimmer entspreche den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Dies ist unzutreffend. In der einschlägigen Nr. 36.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) heißt es wie folgt: „Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also zum Beispiel Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein fest verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie zum Beispiel die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. Als fest verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.“ Eine Nische ist kein fest verschlossenes Behältnis im Sinne dieser Bestimmung. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, eine Wohnung, bei der – wie im Fall des Klägers – bei Abwesenheit der Bewohner und nachts die Haustür abgeschlossen sei, stelle eine vergleichbare Sicherung dar, ist dies abwegig. Es liegt auf der Hand, dass bei der Aufbewahrung solcher Waffen in der Wohnung eine zusätzliche Sicherung wie eben ein verschlossenes Behältnis oder sonstige abschließbare Vorrichtungen, die den einfachen Zugriff innerhalb der Wohnung verhindern, vorhanden sein müssen. Ansonsten würde die Bestimmung leerlaufen. Der (Ausnahme) Fall eines verschlossenen Schießwagens oder einer verschlossenen Schießbude liegt ersichtlich ebenfalls nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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