Markenbeschwerdeverfahren – „Ampelmännchen nach links gehend“ – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers – Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes – Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr – Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke – keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten – kein „Strohmann“ – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der Beschwerde
Markenbeschwerdeverfahren – „Ampelmännchen stehend“ – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers – Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes – Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr – Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke – keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten – kein „Strohmann“ – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der Beschwerde
Mieteranspruch auf Entschädigung für Investitionen in die Mietsache: Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung für die Durchführung der Beweisaufnahme
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines Sorgerechtsentzugs – hier: Entzug der elterlichen Sorge ohne hinreichende Begründung einer Kindeswohlgefährdung sowie unzureichender Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt betroffenen Elternteil in Grundrecht aus Art 6 Abs 2 S 1 GG – unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro (Verfassungsbeschwerde) bzw 4000 Euro (eA)