Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der einstweiligen Unterbringung gem § 126a StPO unzureichend substantiiert – angegriffene Entscheidungen erfüllen Anforderungen an die Begründung eines Unterbringungsbefehls – hinreichende Erheblichkeit der zu erwartenden Taten iSd § 63 StGB
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung – hier: Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen – hier: drohende Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh) bei Haftraumgröße von 3 qm (inklusive Mobiliar) bzw 2 qm und beschränkten Aufschlusszeiten bzw Bewegungsmöglichkeit im Freien – Folgenabwägung
Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Kenntnisnahme des Tenors einer Entscheidung kann positiver Kenntnis gleichgestellt werden – hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im Zivilverfahren – jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei verschuldeter Verfristung der im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen Gehörsrüge, mithin nicht ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – Gegenstandswertfestsetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 20 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG – keine Heilung der Grundrechtsverletzung durch Abkürzung der nächsten Überprüfungsfrist (§ 67e Abs 3 S 1 StGB) – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende richterliche Sachaufklärung sowie unzureichende Darlegung der Entscheidungsgrundlagen – hier: Belüftung eines Haftraums im Hochsommer bei Abdeckung des Zellenfensters mittels Lochblech