Patenteinspruchsverfahren – zur Kostenentscheidung – Grundsatz: Erscheinen im Verhandlungstermin steht jedem Verfahrensbeteiligten frei – Patentinhaberin erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung – keine Auferlegung der durch die Durchführung der Verhandlung entstandenen Kosten
Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen – Zeitliche Zumutbarkeit der Glaubhaftmachung – Übersehene Fortbildungsveranstaltung als erheblicher Grund