Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA bzgl Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) – keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt iSd Art 93 Abs 1 Nr 4a GG § 90 Abs 1 BVerfGG, mithin kein tauglicher Beschwerdegegenstand
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG – zudem offensichtliche Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie wegen bislang unzureichender Substantiierung eines Verfassungsverstoßes